[9] Sachsenspiegel, das älteste deutsche Rechtsbuch über Land- u. Lehenrecht, laut Vorrede verfaßt von Eike von Repkow, der in Urkunden als Landgerichtsschöffe vorkommt u. im ersten Drittel des 13. Jahrh. lebte. Er schöpfte aus seinen Erfahrungen, schrieb zunächst für Sachsen, doch bei weitem der größte Theil war nicht eigenthümlich sächs. Recht und konnte der S. in ganz Deutschland benutzt werden; das gilt auch vom 2. Theil, dem Lehenrecht, aus der Mitte des 13. Jahrh., von unbekanntem Verfasser, in deutscher und latein. (vetus auctor de beneficiis) Ausgabe. Weder den einen noch andern Theil besitzen wir in ursprünglicher Gestalt, die verschiedenen Handschriften enthalten mancherlei Zusätze. Eine Bearbeitung dieses Land- u. Lehen- oder Kaiserrechts, aus der 2. Hälfte des 13. Jahrh., heißt Schwabenspiegel, von unbekanntem Verfasser. Der S. wollte damit wiedergegeben und durch Zusätze und Erklärungen, auch aus dem röm. Recht, für allgemeine Anwendung brauchbarer gemacht werden. Beide Spiegel sind in gleicher Weise in ganz Deutschland gebraucht worden. Es folgten ihnen eine Reihe von Rechtsbüchern zu gleichem Zweck: so das kleinere Kaiserrecht aus dem 14. Jahrh.; die Glosse zum S. von Johann von Buch; der Richtsteig des Landrechts (Schevenkloet) über die Anwendung des S. vor Gericht und das gerichtliche Verfahren; die Görlitzer Handschrift übers Lehenrecht; das sächs. Weichbild aus dem 14. Jahrh. zur Verbindung des Landrechts mit dem magdeburgischen Stadtrecht; der vermehrte S. mit neuern Gewohnheiten und röm. Rechtsbestimmungen; die Remissorien (Slotel) oder Register und das Rechtsbuch des Ruprecht von Freisingen.