Verjährung

[610] Verjährung 1) Erwerb eines Rechtes durch langen ungestörten Besitz; erwerbende V., Adquisitiv-V., s. Ersitzung und usucapio. 2) Verlust des Klagrechts wegen Nichtanhebung desselben während 3, 10, 20, 40 u. mehr Jahren, je nach dem Rechtsverhältniß, um das es sich handelt: Exstinctiv-V., erlöschende V. 3) Im Strafrecht verjährt, je nach der Schwere des Vergehens, die Verfolgungsklage binnen 1, 3, 10, 20 u. mehr Jahren seit der bekannten Existenz des Verbrechens; seltener verjährt die ausgesprochene Strafe, wenn sie lange unvollzogen blieb.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 610.
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