Vollmacht

[643] Vollmacht, Mandat, für einen Andern zu handeln, namentlich in Rechtssachen; mit der Substitutionsclausel, wenn der Bevollmächtigte befugt sein soll, an seine Stelle einen andern zu setzen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 643.
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