[710] Widerklage, lat. reconventio, die vom Beklagten zugleich mit der Vertheidigung vorgebrachten Rechtsansprüche an den Kläger, wodurch der gleiche Gerichtsstand begründet wird, sei es, daß Klage und W. processualisch gleichzeitig (r. simultanea), oder daß die W. nachfolgend ausgetragen wird (r. successiva).[710]