Zweikampf

[799] Zweikampf, Duell, Kampf mit tödtlichen Waffen zwischen 2 Personen wegen persönlicher Beleidigung, einst allgemeine Sitte der germanischen Völker, als Gewohnheitsrecht förmlich gegründete Selbstrache des Einzelnen (vgl. Blutrache und Wehrgeld). Außerdem bestand im Mittelalter eine andere Art des Zweikampfs, der gerichtliche, indem Kläger u. Beklagter den Zweikampf als Beweismittel fordern konnten (vgl. Ordalien), war jedoch mehr Ausnahme als Regel und hörte im 16. Jahrh. auf. Dagegen dauert der Z. der ersten Art noch fort, namentlich bei dem Militär, dem Adel, den Studenten, überhaupt bei den sog. gebildeten Ständen, obgleich er sich weder sittlich, noch rechtlich begründen läßt, indem das Christenthum die Rache verbietet u. der Zweck des Staates verlangt, daß ihm die Rache übergeben werde. Nur scheinbare Entschuldigung findet der Z. in den Fällen, wo durch einen Injurienproceß kein Recht zu erlangen ist oder wo die Beleidigung der Art ist, daß nach den bestehenden Gesetzen keine Genugthuung gegeben werden kann. Der Z. ist nach allen Gesetzgebungen unerlaubt, in den Strafbestimmungen sind diese aber sehr abweichend.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 799.
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