Zweikampf

[824] Zweikampf oder Duell heißt überhaupt ein Kampf zwischen zwei Personen, vorzugsweise aber ein wegen Streitigkeiten in sogenannten Ehrensachen (s. Ehre) mit gleichen Waffen und gleichen Vortheilen (bis auf die größere Geschicklichkeit in der Führung von Waffen) unter Beobachtung bestimmter Formen ausgefochtener Kampf, wie er zwischen Militairpersonen, Adel und Studenten noch oft genug vorkommt. Die letztern gebrauchen dafür auch die Bezeichnung Paukerei und bei gewöhnlichen Studentenduellen pflegt durch die dabei eingeführte schützende Bekleidung der Fechtenden, den sogenannten Paukhabit, die Gefährlichkeit sehr zweckmäßig beschränkt zu werden. Es werden nämlich dabei breitkrämpige Paukhüte, Hals, Ärme und Leib verwahrende Binden und starke, den Vorderarm deckende Handschuhe getragen, auch die Hieb- oder Stichwaffen regelrecht geführt, während bei andern dafür keine Vorschrift zu bestehen pflegt. Die von Studenten bei Duellen auf Hieb oder Stoß gebrauchten Waffen heißen Schläger; Zweikämpfe auf den Schuß geschehen überall mit Pistolen. Hinsichtlich der größern Gefährlichkeit der Waffen beim Zweikampfe gilt gewöhnlich die Reihenfolge: Schläger (zum Hieb) oder Offizierdegen; krumme Säbel; Stoßschläger; Pariser (Stoßschläger mit kleinen Stichblättern); Pistolen. Das Pistolenduell selbst steigert sich durch die nähern Bedingungen und geschieht gewöhnlich, indem die Gegner oder Duellanten auf der Mensur (s.d.) einander gegenüber stehen und auf das Commando der Secundanten zugleich, a tempo, feuern müssen, was meist auf 15 Schritt geschieht; dann folgt das Schießen nach Ziel, wo zuerst der Fodernde, dann der Gefoderte schießt. Beim Schießen über Barriere treten auch die Gegner auf gewöhnlicher Mensur an, dürfen aber sich einander nähern (avanciren) bis zu einer vor Jedem bezeichneten Linie (Barriere), wo sie dann in der Regel noch fünf Schritte weit getrennt sind. Sobald der Eine gefeuert hat, muß er dicht an seine Barriere vortreten und den Schuß des Gegners abwarten. Auch wird zuweilen blos eine Barriere beliebt, sodaß Derjenige, welcher fehlt, in den Fall kommen kann, sich vom Gegner das Pistol auf die Brust setzen zu sehen. Bei Pistolenduellen über den Mantel oder über das Tuch treten sich die Duellanten auf den Zipfeln eines ausgespannten Mantels oder Tuches gegenüber. Endlich folgt das Schießen aus dem Sacke, wo zwei Pistolen, von welchen aber blos eine geladene ist, in einen Sack gethan werden, von welchen jeder der Duellanten eine erhält und die sie dann gleichzeitig gegeneinander abdrücken, sodaß einer bestimmt auf dem Platze bleibt. Jedem Duellanten pflegt ein von ihm gewählter Secundant zur Seite zu stehen und darüber zu wachen, daß Alles vorschriftsmäßig dabei beobachtet wird, im entgegengesetzten Falle er deshalb einschreitet. Außerdem werden noch Zeugen und ein Arzt oder Chirurg zugezogen. Das Duell hat sich als eine germanische Sitte des Mittelalters bis in die Gegenwart erhalten, wo es längst nicht mehr mit gesetzlicher Bewilligung, wie z.B. auch bei den Ordalien (s. Gottesgerichte), sondern meist den ausdrücklichen Gesetzen entgegen stattfindet; denn der Staat kann vernünftigerweise nicht erlauben, daß einzelne Bürger zur Schlichtung ihrer Streitigkeiten, wie in den Zeiten des rohesten Faustrechts, zu den Waffen greifen und ihren Handel ausfechten. Schon seit dem 16. Jahrh. fing man auch an, den Zweikampf bei Androhung der härtesten Strafen zu verbieten und Ludwig XIV. ließ die Grafen Boutteville-Montmorency und Des Chapelles wegen eines Duelles enthaupten. Allein solche auch in Deutschland ergangene und zum Theil noch bestehende Gesetze konnten darum die Sitte des Zweikampfes um so weniger beseitigen, weil sie zwar den Duellanten Strafe zuzogen, während Offiziere, wenn sie Herausfoderungen nicht annehmen, demungeachtet als feig gelten und entlassen werden oder von selbst den Dienst quittiren müssen und auch auf Andere noch immer ein vermeintlicher Schimpf fällt, wenn sie Duelle ausschlagen, der sich in den geselligen und amtlichen Verhältnissen vielfach und bitter fühlbar macht, sodaß man sagen kann, es gehöre in manchen Fällen zum Ablehnen eines Duells mehr echter Muth als zur Annahme desselben. Die allzustrengen [824] Gesetze haben auch die Folge gehabt, daß die danach gefühlten Nachtheile gewöhnlich auf dem Wege der Gnade eine außerordentliche Milderung erleiden, daher die neuere Gesetzgebung hin und wieder gleich eine mildere Beurtheilung eingeführt hat. Andere haben es gar nicht als besondern Fall beachtet und es ist deshalb z.B. in Frankreich, nur wegen anderer damit in Verbindung stehender Übertretungen der Gesetze, strafbar. Die Duelle werden übrigens schwerlich aufhören, bevor die öffentliche Meinung darüber sich umgestaltet hat, die jetzt noch jeden Duellanten eher in Schutz nimmt als verurtheilt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 824-825.
Lizenz:
Faksimiles:
824 | 825
Kategorien: