[799]ZweischneidigesPrämiengeschäft im Handelsrecht, wobei der Prämiennehmer sich verpflichtet, nach der Wahl des Prämiengebers diesem die Waare zu liefern oder sie von ihm zu beziehen od. von dem Vertrage ganz abzustehen.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 799.