Die Beantwortung der obigen Frage bietet nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen nur wenig oder gar nicht darüber vorhanden sind, und Dasjenige, was als geltendes Recht bezeichnet werden soll, daher in der Hauptsache aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden muß.
Um anschaulich zu werden, gehe ich von einem praktischen Beispiel aus. Mein Zimmernachbar, Regierungsassessor N., beklagt sich fortwährend über widerrechtliche Freiheitsberaubung, ruft nach Staatsanwalt und Bürgermeister und glaubt von diesen ein Einschreiten gegen, die ihn seiner Freiheit beraubende Anstaltsverwaltung erwarten zu können.
Objektiv liegt natürlich eine Einsperrung im Sinne von § 239 Str.-G.-B. vor. Eine strafbare Handlung ist jedoch nur vorhanden, wenn die Einsperrung eine widerrechtliche ist; daher scheiden, wie Oppenhof in seinem Kommentar sagt – das Einzige, was mir an strafrechtlicher Litteratur zu Gebote steht, – die in Ausübung eines Erziehungs-, Züchtigungs-, Haus- und Dienstherrschaftsrechts oder einer Pflicht, z.B. einer Berufs-, Amts- und Aufsichtspflicht bewirkten Freiheitsberaubungen hier aus. Ein Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter, der einen Bezüchtigten oder Angeschuldigten in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen in vorläufige Haft oder Untersuchungshaft nimmt, desgleichen eine Strafanstaltsverwaltung, welche eine gerichtlich erkannte Freiheitsstrafe vollstreckt, handelt natürlich nicht widerrechtlich. Dasselbe gilt von der Verwaltung einer öffentlichen Heilanstalt für Geisteskranke, soweit dieselbe innerhalb ihrer Zuständigkeit die Festhaltung einer eingelieferten Person in der Anstalt verfügt oder in der letzteren noch weitere Freiheitsbeschränkungen anordnet. Vor Erörterung des Umfangs und der Grenzen dieser Zuständigkeit mag zunächst die Frage behandelt werden, wie sich das Verhältnis in Privatheilanstalten für Geisteskranke gestaltet.
Die Aufnahme in eine Privatheilanstalt und der Aufenthalt in einer solchen beruht, soweit es sich nicht um Bevormundete handelt, auf dem – ausdrücklich oder stillschweigend erklärten – Willen des Betreffenden selbst; der Wunsch von Angehörigen mag unter Umständen thatsächlich[253] von Werth sein, um die Anstaltsverwaltung gegen den Vorwurf der Willkür zu schützen; rechtlich von Bedeutung ist derselbe an und für sich nicht. Dagegen wird sich allerdings behaupten lassen, daß Derjenige, der sich einmal in eine Privatheilanstalt aufnehmen läßt, sich damit zugleich im Voraus denjenigen Freiheitsbeschränkungen unterwirft, die sich aus der Hausordnung oder sonst nach dem pflichtmäßigen Ermessen des leitenden Arztes als nothwendige Maßregeln für sein körperliches und geistiges Wohl ergeben. Beschränkungen etwaiger Spaziergänge auf ein gewisses Maß, Anweisung des Aufenthaltes innerhalb gewisser Räume der Anstalt u.s.w. wird sich daher der Aufgenommene gefallen lassen müssen, ohne sich, wenn einem entgegengesetzten Willen mit Gewalt begegnet wird, über widerrechtliche Freiheitsberaubung beklagen zu können. Ebenso wird nicht auf jeden beliebigen Einfall (ad nutum) des Aufgenommenen die augenblickliche Entlassung gefordert werden können; der Leiter der Anstalt wird vielmehr derartige Wünsche ignoriren dürfen, wenn und soweit er darin nach seinem pflichtmäßigen Ermessen nur mit dem krankhaften Geisteszustande des Betreffenden zusammenhängenden Willensschwankungen zu erkennen glaubt, die voraussetzlich nicht von Dauer sind. Anders dagegen, wenn ein Aufgenommener, der nicht unter Vormundschaft steht, seinem Willen aus der Anstalt entlassen zu werden, beharrlich und in einer von reiflicher Überlegung zeugenden Weise, z.B. zu dem Zwecke, in eine andere Heilanstalt aufgenommen zu werden oder sich in seiner Familie verpflegen zu lassen, zu erkennen giebt. Die bloße subjektive Meinung des leitenden Arztes, daß der Aufgenommene in seinen Händen besser aufgehoben sei, als irgendwo anders, würde den ersteren nicht berechtigen, dem Aufgenommenen hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltes für die Zukunft irgendwelche Beschränkungen aufzuerlegen. Eine Ausnahme wird nur dann Platz greifen, wenn der Geisteszustand des Aufgenommenen einen Charakter angenommen hat, in Folge dessen seine Freiheit für ihn oder Andere gefährlich erscheinen würde, insbesondere dann, wenn Selbstmordverdacht vorliegt. In diesem Falle wird der leitende Arzt berechtigt sein, nach Befinden im Einvernehmen mit den Angehörigen des Aufgenommenen, Vorkehrungen zur Überführung desselben in eine öffentliche Heilanstalt zu treffen und den Kranken bis dahin in der Anstalt und während der Überführung auch gegen seinen Willen überwachen zu lassen, ohne sich dem Vorwurfe einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung auszusetzen. Er übt dann gewissermaßen als Geschäftsführer der öffentlichen Behörden, polizeiliche Funktionen aus und ist damit – ähnlich wie im Fall des § 127 Str.-Pr.-O., derjenige, der einen auf frischer That Betroffenen festnimmt – von jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei.2[254]
Die endgültige Verwahrung von Geisteskranken, welche sich oder Anderen gefährlich werden können, liegt den öffentlichen Heilanstalten ob. Über die Einrichtung derselben sind für das Königreich Sachsen in dem durch die Verordnung vom 31. Juli 1893 (G.-u.V.-Bl. S. 157 ff.) auszugsweise veröffentlichten Regulative für die Unterbringung in eine Landesheil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke3 Bestimmungen getroffen worden. Indessen ist nicht in diesem Regulative die eigentliche sedes materiae in Betreff der Frage zu finden, unter welchen Voraussetzungen eine Person gegen ihren erklärten Willen einer öffentlichen Heilanstalt zugeführt oder in derselben festgehalten werden dürfe. Nicht unmittelbar aus dem Regulativ würde also der Strafrichter – wennschon einzelne Bestimmungen desselben dabei unterstützend in Betracht kommen können – eintretendenfalls die Entscheidungsnorm für die Beantwortung der Frage, ob eine widerrechtliche Freiheitsberaubung vorliege, zu entnehmen haben. Das Regulativ trifft Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftskreis der einzelnen Anstalten, regelt die Bedingungen der Überbringung in denselben, faßt dabei ersichtlich die Unterbringung zunächst unter dem Gesichtspunkte einer dem Aufgenommenen erwiesenen Wohlthat auf (vergl. § 1 unter 4),4 wahrt insbesondere das fiskalische Interesse an gesicherter Beitreibung der Verpflegungskosten und ist daher nur als eine Zusammenstellung der für die Anstaltsbeamten maßgebenden Dienstvorschriften anzusehen, denen unmittelbare Gesetzeskraft nicht beiwohnt. Zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage muß vielmehr auf allgemeine Grundsätze zurückgegangen werden.
Unter diesem Gesichtspunkte stellt sich die Unterbringung und Verpflegung von Geisteskranken in hierfür geordneten Anstalten als ein Ausfluß der vom Staat als seine Aufgabe erkannten allgemeinen Fürsorge für die Wohlfahrt und Sicherheit seiner Unterthanen dar. Wie der Staat – oder im Wege staatlicher Delegation die Gemeinde – durch Schulen und höhere Unterrichtsanstalten Gelegenheit gewährt, sich geistige Bildung zu verschaffen, in Erziehungsanstalten für Taubstumme, Blinde und dergleichen dafür Sorge trägt, daß besonders Hülfsbedürftigen eine angemessene Ausbildung zu Theil werde; Kranken- und Siechenhäuser zur Fürsorge in Krankheitsfällen und Armenhäuser zur Aufnahme unterstützungsbedürftiger Personen unterhält usw., so hat er in neuerer Zeit5[255] auch öffentliche Anstalten gegründet, deren Aufgabe in der ärztlichen Behandlung, Überwachung und Verpflegung von Geisteskranken besteht. Die Benutzung aller derartiger Wohlfahrtseinrichtungen wird jedoch in der Regel nicht aufgenöthigt; vielmehr steht es – soweit nicht besondere Gesetze etwas Anderes, z.B. in Ansehung der Schulen den Schulzwang verfügen – den Betheiligten oder deren gesetzlichen Vertretern frei, ob sie davon Gebrauch machen wollen oder nicht. Das Gleiche würde auch von den öffentlichen Heilanstalten gelten, wenn nicht bei ihnen in zahlreichen Fällen mit dem Gesichtspunkte der Förderung der öffentlichen Wohlfahrt zugleich ein sicherheitspolizeilicher Zweck sich verbände.
Es muß daher unterschieden werden zwischen solchen Geisteskranken, an deren Festhaltung ein öffentliches Interesse besteht und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Zu der ersten Klasse gehören alle diejenigen Geisteskranken, welche in Folge ihrer Krankheit sich oder Anderen gefährlich werden können, also namentlich die Fälle der Tobsucht und der Schwermuth, sofern letztere geeignet ist, die Annahme des Selbstmordverdachts zu begründen. Ebenso werden im Allgemeinen hierher zu rechnen sein die in Sachsen durch die Verordnung vom 30. Juli 1893 unter 26 der Landesversorganstalt zu Colditz zugewiesenen unheilbaren Erkrankungsfälle, in denen die Kranken »tief verblödet sind und schon durch ihren Anblick Abscheu erregen«. Zu der zweiten Klasse gehören alle anderen Fälle geistiger Erkrankungen, – schwererer oder leichterer Art, bei denen insbesondere vielleicht nur einzelne Wahnvorstellungen bestehen, – von denen nicht gesagt werden kann, daß sie die Freiheit der Erkrankten für diese selbst oder für Andere gefährlich erscheinen lassen würden. Geisteskrankheiten der letzteren Art möchte ich – gleichviel, wie die betreffenden Krankheitsformen vom Standpunkte der wissenschaftlichen Psychiatrie aus zu rubriziren sein mögen – für die hier in Betracht kommende verwaltungsrechtliche Frage als die Fälle harmloser Geisteskrankheiten bezeichnen.7[256]
Geisteskranke der zuersterwähnten Kategorie – gefährliche Geisteskranke, wie sie in dem Folgenden der Kürze halber genannt werden mögen – in den dafür geordneten Anstalten auch gegen ihren Willen festzuhalten, hat der Staat aus dem Gesichtspunkte der ihm obliegenden Handhabung der Sicherheitspolizei ebensowohl das Recht, als die Verpflichtung.
Der Rechtsgrund für die im einzelnen Falle stattfindende Freiheitsentziehung ist demnach kein anderer als derjenige, aus welchem beispielsweise die Polizeibehörde einen auf der Straße in trunkenem Zustande Betroffenen in Gewahrsam nimmt und bis zur Ernüchterung festhält. Daß es sich bei der Trunkenheit um einen Zustand handelt, der seiner Natur nach nur vorübergehend ist, bei Geistesstörungen dagegen in der Regel um Zustände von längerer Dauer, ist für die Frage nach dem Rechtsgrunde der Freiheitsentziehung ohne Belang. Demnach kommen auch für die weitere rechtliche Beurtheilung in beiden Fällen ganz ähnliche Erwägungen in Betracht. Über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet selbstverständlich nicht die Auffassung des Betreffenden, sondern das pflichtmäßige Ermessen der zuständigen Behörde oder ihrer Organe. Daß ein Trunkener dem ihn festnehmenden Schutzmann versichert, vollkommen nüchtern zu sein, ist eine alltägliche Erscheinung; nichtsdestoweniger hat der Schutzmann das Recht zur Festnahme, wenn er pflichtmäßig vom Gegentheil überzeugt ist. Ebenso pflegt fast die Mehrzahl der geistig Erkrankten zu behaupten, daß keinerlei Störung der geistigen Gesundheit bei ihnen vorliege, daß man sie »widerrechtlich ihrer Freiheit beraube«, daß irgend eine Gefahr für sie oder Andere im Falle ihrer Entlassung nicht zu befürchten stehe. Der Leiter einer öffentlichen Heilanstalt ist gleichwohl vollkommen in seinem Rechte, wenn er sie in der Anstalt festhalten läßt und nach Befinden noch weiteren Freiheitsbeschränkungen unterwirft, sobald er nach seiner wissenschaftlichen Erfahrung auf Grund der Natur der betreffenden Krankheitsform sich zu der Annahme berechtigt glaubt, daß eine solche Gefahr der entgegengesetzten Betheuerungen ungeachtet bestehe. Weiter ist die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung auch hinsichtlich ihrer Dauer von der Fortdauer des Rechtsgrundes abhängig. Den Trunkenen muß die Polizeibehörde entlassen, sobald die Trunkenheit gehoben ist, es sei denn, daß noch irgend ein weiterer Grund zu gefänglicher Verwahrung besteht. In gleicher Weise darf dem in eine öffentliche Heilanstalt Aufgenommenen die Entlassung auf sein oder seines gesetzlichen Vertreters Verlangen nicht verweigert werden, wenn die Krankheit geheilt ist oder denjenigen besonderen Charakter verloren hat, in Folge dessen die Freiheit für den Kranken selbst oder für Andere gefährlich erscheinen mußte.
Was die zweite Kategorie, die harmlosen Geisteskranken in dem oben gezeichneten Sinne anlangt, so besteht an ihrer Festhaltung ein öffentliches Interesse von vornherein nicht. Sind dieselben daher in eine öffentliche Heilanstalt aufgenommen worden, so befindet sich ihnen gegenüber die Anstaltsverwaltung im Wesentlichen in demselben rechtlichen Verhältnisse,[257] welches oben für die Leiter von Privat-Heilanstalten entwickelt worden ist. Soweit eine Vormundschaft besteht, kommt natürlich eine eigene Willenserklärung des Geisteskranken, insbesondere ein eigenes Verlangen desselben, aus der Anstalt entlassen zu werden, rechtlich nicht in Betracht. Denn die Sorge für die Person des Mündels liegt auch bei der Vormundschaft über Volljährige, soweit es der Zweck der Vormundschaft erfordert, dem Vormunde bez. dem Vormundschaftsgerichte ob (§ 1901 in Verbindung mit §§ 1897 und 1858, B.-G.-B. für das Deutsch Reich). Die formell allerdings nicht mehr in Gesetzeskraft stehende Bestimmung unter II, § 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1882 (»die Vormünder über die wegen Geisteskrankheit Entmündigten und über die in §§ 2–4 bezeichneten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegebefohlenen weder sich noch Anderen schaden können, auch im Falle des Bedürfnisses in einer Heil- und Versorgungsanstalt untergebracht werden«) wird ungeachtet des Gesetzgebungswechsels nach den angezogenen Vorschriften des B.-G.-B. für das Deutsche Reich auch jetzt noch als das geltende Recht materiell im Wesentlichen wiedergebend betrachtet werden dürfen.
Haben daher Vormund und Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Geisteskranken in einer öffentlichen Heilanstalt für nothwendig befunden, so wird der Geisteskranke selbst mit einem entgegenstehenden Wunsche nicht gehört. Besteht dagegen eine Vormundschaft nicht oder ist dieselbe später wieder aufgehoben worden, so hat die Anstaltsverwaltung im Falle einer harmlosen Geisteskrankheit den nachhaltig zu erkennen gegebenen Willen des Geisteskranken, aus der Anstalt entlassen zu werden, als von einer geschäftsfähigen Person ausgehend, gerade so zu respektiren, wie dies oben für die Leiter von Privat-Heilanstalten ausgeführt worden ist. Sie darf sich insbesondere nicht auf Grund einer vermeintlich vom ärztlichen Standpunkte gewonnenen besseren Einsicht in Dasjenige, was dem wahren Wohl des Aufgenommenen förderlich sei, über das Recht des letzteren, seinen Aufenthalt nach Belieben zu bestimmen, insbesondere etwa eine andere Heilanstalt aufzusuchen oder auch auf ärztliche Behandlung ganz zu verzichten, hinwegsetzen. Würde hiergegen gefehlt werden, so würde die Freiheitsentziehung allerdings den Charakter einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung annehmen. Harmlosen Geisteskranken gegenüber ist eben der Leiter einer öffentlichen Heilanstalt nicht ein mit obrigkeitlichen Befugnissen ausgestattetes Organ der Sicherheitspolizei, sondern im Wesentlichen nur ärztlicher Berather und steht daher in Bezug auf die Frage der Freiheitsentziehung zu ihnen in keinem anderen Verhältnisse, wie jeder beliebige Privatarzt zu seinen Patienten.
Vergleicht man mit den im Vorstehenden gewonnenen Ergebnissen die Bestimmungen des Regulativs von 1893, so hat dies natürlich nicht in der Meinung zu geschehen, in einzelnen ausdrücklichen Bestimmungen des Regulativs eine Bestätigung der aus allgemeinen Grundsätzen abgeleiteten Folgerungen zu finden. Denn das Regulativ ist nach dem oben[258] hierüber Bemerkten gar nicht dazu bestimmt, die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Freiheitsentziehung durch Festhalten in der Anstalt gegen den Willen des Aufgenommenen stattfinden dürfe, zu regeln. Immerhin ist bei der autoritativen Bedeutung, die dem Regulativ vermöge der Stelle, von welcher es ausgegangen ist, zukommt, der Nachweis von Interesse, daß das Regulativ jedenfalls keinerlei Bestimmungen enthält, welche zu Zweifeln an der Richtigkeit der dargelegten Grundsätze Anlaß geben könnten. Insbesondere kommen hierbei die von der Entlassung und Beurlaubung handelnden Bestimmungen in § 10 des Regulativs8 in Betracht. Dieselben unterscheiden zunächst, in welchem Fällen die Entlassung auf Entschließung der Anstaltsdirektion erfolgen darf oder zuvor die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen ist. Wenn sodann in § 10 unter 19 gesagt wird, daß die Entlassung auf Entschließung der Anstaltsdirektion in den daselbst unter a, b und c bezeichneten Fällen erfolgen kann, so hat damit natürlich nicht ausgeschlossen werden sollen, daß unter gewissen Voraussetzungen auch eine entsprechende Verpflichtung der Anstaltsdirektion besteht. Eine solche Verpflichtung ist unter Umständen namentlich in dem unter c bezeichneten Falle vorhanden. Die »zuständige Seite«, von welcher die Entlassung beantragt werden kann, ist je nach Verschiedenheit der Verhältnisse entweder der (geschäftsfähige) Aufgenommene selbst oder seine gesetzliche Vertretung (Inhaber der elterlichen Gewalt, Vormund und Vormundschaftsgericht): »Bedenken, die der Anstaltsdirektion gegen die von zuständiger Seite beantragte Entlassung beigehen«, dürfen nur aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten abgeleitet, also dann geltend gemacht werden, wenn der Aufgenommene nach Ansicht der Anstaltsdirektion als ein »gefährlicher Geisteskranker« in dem vorher entwickelten Sinne sich darstellt (vergl. hierzu auch § 1 unter 2 des Regulativs.10
Hat dagegen die Anstaltsdirektion anzuerkennen, daß dieser Fall nicht vorliegt, sondern eine harmlose Geisteskrankheit in Frage steht, so ist dem Antrag auch dann stattzugeben, wenn dieselbe nach ihrer subjektiven Auffassung »behufs Heilung oder Besserung des Zustandes des Aufgenommenen« (§ 1, 1a des Regulativs)11 eine Fortdauer des Aufenthalts in der Anstalt an sich für räthlich erachten sollte. Wollte sie diese Auffassung dem (geschäftsfähigen) Aufgenommenen selbst oder den zu dessen gesetzlicher Vertretung berufenen Personen und Behörden aufnöthigen, so würde sie die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschreiten, also einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung sich schuldig machen.
Die Bestimmung in § 10, 2 des Regulativs12 scheint den Zweck zu verfolgen, daß dem Ministerium des Innern Gelegenheit gegeben werde,[259] etwaigen Mißgriffen, zu denen die Anstaltsdirektion in dieser Beziehung geneigt sein könnte, von vornherein zu begegnen. Denn es liegt natürlich im öffentlichen Interesse, daß das Vertrauen in die gesetzmäßige Leitung der öffentlichen Heilanstalten nirgends erschüttert werde und daß daher der Fall eines gegen den Leiter einer öffentlichen Heilanstalt wegen widerrechtlicher Freiheitsberaubung einzuleitenden Strafverfahrens oder auch nur eines deshalb in einem Civilprozesse zu erhebenden Schädenanspruchs niemals praktisch werde.
1 | Der Aufsatz ist Anfang des Jahres 1900 geschrieben, also zur Zeit meiner gänzlichen Absperrung von der Außenwelt, daher fast ohne jede Möglichkeit der Benutzung literarischer Hülfsmittel. |
2 | In dem im Texte Entwickelten liegt denn auch der – wenn auch nicht alleinige – Grund, aus welchem das Unternehmen von »Privat-Irrenanstalten« durch § 30 der Gewerbebeordnung von einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde abhängig gemacht worden ist. Bei der thatsächlichen Macht, die den Leitern derartiger Anstalten über die Person der darin Aufgenommenen eingeräumt werden muß, erachtet es der Staat für geboten, daß die Errichtung derselben nur solchen Personen gestattet werde, gegen deren Vertrauenswürdigkeit sich nicht besondere Bedenken ergeben. Dagegen hat die Ertheilung der Konzession keineswegs die Bedeutung, daß den Leitern von Privatheilanstalten für Geisteskranke die Eigenschaft ständiger Organe der Sicherheitspolizei verliehen sei, m.a.W. daß dieselben auf die Dauer mit obrigkeitlichen Befugnissen ausgestattet seien. |
3 | Inzwischen durch das neue Regulativ am 1. März 1902 (G.- u.V.-Bl. S. 39 ff.) ersetzt. |
4 | Im Regulativ vom 1. März 1902, § 2. |
5 | In früheren Jahrhunderten wurden meines Wissens die Geisteskranken einfach als »Besessene« in Gefängnissen oder ähnlichen Anstalten untergebracht, wobei eine eigentliche Heilbehandlung wohl kaum stattfand. Ob ich mich hierin irre, muß ich dahin gestellt sein lassen, da mir in meinem jetzigen Aufenthalt litterarische Hülfsmittel so gut wie gar nicht zugänglich sind. Für den Fachmann wird es jedenfalls leicht sein, einen etwaigen Irrthum festzustellen. Uebrigens scheint (Zusatz vom Februar 1901) nach Kräpelin, Psychiatrie 4. Auflage, 1893, S. 230 ff. die im Texte enthaltene Angabe doch im Wesentlichen das Richtige zu treffen. |
6 | Im Regulativ vom 1. März 1902, § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I unter B (G.-V.-Bl. S. 38 bez. S. 64). |
7 | Zu den harmlosen Geisteskranken in dem obenbezeichneten Sinne rechnet sich der Verfasser dieses Aufsatzes selbst, von dem behauptet wird, daß er in religiösen Wahnvorstellungen befangen sei, während dieselben nach seiner eigenen Auffassung die objektive, nur für andere Menschen nicht erkennbare Wahrheit enthalten. Er glaubt mit diesem Aufsatz zugleich bewiesen zu haben, daß es in der That Fälle giebt, in denen die Klarheit des logischen, in Sonderheit juristischen Denkens durch die vermeintlichen Wahnvorstellungen nicht getrübt wird, und in denen also weder von einer die freie Willensbestimmung in der Richtung vernünftigen Handelns ausschließenden krankhaften Geistesstörung im Sinne von § 1042 des B.-G.-B. für das Deutsche Reich, noch von einer Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten im Sinne von § 6 dieses Gesetzbuches die Rede sein kann. |
8 | Im Regulativ von 1902, § 42. |
9 | Im Regulativ von 1902, § 42 unter 1 a-c ist das »kann erfolgen« mit »hat zu verfügen« vertauscht. |
10 | Im Regulativ von 1902, § 1 Abs. 3. |
11 | Im Regulativ von 1902 ist § 1 wohl nur aus redaktionellen Gründe etwas anders gefaßt. |
12 | Im Regulativ von 1902, § 42 unter 2c. |
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