[189] Einsmals beschwehrte sich ein müller über den andern / daß er seinem esel zum schimpff ein ohr abgeschnitten / und wolte er nicht zu frieden seyn / ob sich schon der beleidiger erbote / ihm seinen esel mit zweyen ohren an statt des zerstümmelten zu geben /sondern er klagete bey dem Vice-Re / welcher ihnen beyderseits auferlegte / des folgenden tags mit ihren eseln auf den schloß-platz zu erscheinen / worauf dieses urtheil ausgesprochen wurde. Hat beklagter klägers esel ein ohr abgeschnittē / dieser sich aber mit dem angebotenē abtrag nicht zufrieden stellen wollen / so soll kläger beklagtens esel der gleichen thun / damit sein erlittener schimpff solcher gestalt gerochen werde. Dieses geschahe auch ohne ferneren verzug / worauf sie beyderseits auf die übelzugerichteten esel sitzen / und in begleitung zweyer schergen eine cavalcade durch die gantze[189] stadt neben ein ander verrichten musten / da immittelst der Vice-Re zu seinen bedienten sagte: Also muß man die muthwilligen zäncker bezahlen / welche dem Vice-Re den kopff wegen eines esel-ohres warm machen.