[233] Bootsausrüstung umfaßt die für den Schiffs dienst sowie zum Rettungsdienst erforderlichen Boote.
Nach den Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft für Segelschiffe und für Dampfer [1] sowie nach den Vorschriften des Board of Trade [2] muß jedes seegehende Schiff seinem Tonnengehalt entsprechend mit einer Anzahl gebrauchsfähiger Boote ausgerüstet sein, deren Zahl und kubischer Gesamtinhalt nach bestimmten Normen festgesetzt ist. Für die Kriegsschiffe richtet sich die Bootsausrüstung nach der Schiffsklasse; Flagg- und Admiralschiffe haben einen abweichenden Bootsetat [3].
Literatur: [1] Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft für Segelschiffe und Dampfer, Hamburg 1899 und 1904. [2] Board of Trade, Instructions as to the Survey of Passenger Accomodation, London 1903. [3] Krieger, E., Johows Hilfsbuch für den Schiffbau, Berlin 1902.
T. Schwarz.