[362] Brüstungsverkleidung oder Brustgetäfel, gestemmte Holzverkleidung von Mauern oder Wänden in der Höhe von 0,701,30 m, ist meist nur auf die [362] Breite der Fensterbrüstung beschränkt, oft aber auch in Räumen ringsum ausgeführt. Zweck derselben ist bei starkem Verkehr, wie in Wirtsstuben, Wartesälen, Schulräumen ein Schutz der Wände gegen Beschädigung; bei Fensterbrüstungen wegen der meist dünnen Brüstungsmauern Schutz des Bewohners gegen Kälte.
Weinbrenner.