[247] Brandgiebel. Benachbarte Gebäude, besonders in geschlossenen Häuserblöcken, sollen zur Verhütung der Uebertragung des Feuers in Brandfällen mit massiven Mauern, die bis unter das Deckmaterial des Daches, besser noch darüber hinaus, aufgeführt werden, voneinander geschieden sein (s. Brandmauer).
Weinbrenner.