Gemeindehaus

[376] Gemeindehaus, Gebäude im Besitz und Dienst einer Dorfgemeinde, auf Gemeindegrund, besonders zu Verwaltungszwecken (dem städtischen Rathaus entsprechend), aber auch als Armenhaus, zur Unterbringung von heimlos gewordenen Ortsangehörigen dienend.

Im ersten Fall muß es eine Halle oder einen Saal, Sitzungszimmer für den Ortsrat, Schreibzimmer und Archiv enthalten. Auch ein Raum für die Feuerlöschgeräte und ein Arrestlokal mit Wachstube können darin Platz finden; doch bilden diese oft ein besonderes Gebäude.

Weinbrenner.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 4 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 376.
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