[320] Gewerbeordnung. Novellen zur Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 7. Januar 1907 (Bauunternehmer), 30. Mai 1908 (Kleiner Befähigungsnachweis), 29. Juni 1908 (Vogelschutz), 28. Dezember 1908 (Arbeiterschutz, Berner Konvention), 27. Dezember 1911 (Arbeiterschutz).
Die Gesetze vom 7. Januar 1907 (Reichsgesetzblatt S. 3) und vom 29. Juni 1908 (Reichsgesetzblatt S. 473) haben den Gewerben, deren Betrieb wegen nachgewiesener Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf den Gewerbebetrieb untersagt werden kann, das Gewerbe als Bauunternehmer oder Bauleiter und die einzelnen Zweige des Baugewerbes (§ 35 Abs. 5, § 35a) sowie den Handel mit lebenden Vögeln (§ 35 Abs. 2) hinzugefügt. Im Einzelfalle kann ungeeigneten Personen die Ausführung oder Leitung von Bauten, zu deren sachgemäßer Ausführung nach dem Ermessen der Behörde ein höherer Grad praktischer Erfahrung oder technischer Vorbildung erforderlich ist, von der unteren Verwaltungsbehörde untersagt werden (§ 53 a). Gegen eine solche Untersagung findet Einspruch und Rekurs statt (§ 54 Abs. 2).
Das Gesetz vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt S. 356) gewährleistet in der neuen Fassung des § 103 Abs. 1 den Handwerkskammern die Befugnis zur Vertretung auch der Gesamtinteressen[320] des Handwerks. Sodann ist die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben nach näherer Maßgabe der §§ 129 und 129 a an das Bestehen einer Meisterprüfung geknüpft (sogenannter »kleiner Befähigungsnachweis«). Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer andern Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird nach § 133 Abs. 2 durch den Bundesrat geregelt. Bis dies geschieht, darf ein solcher Titel nur dann geführt werden, wenn die Landesregierung über die Befugnis zu seiner Führung Vorschriften erlassen hat, und nur von denjenigen Personen, welche diesen Vorschriften entsprechen. Der Bundesrat kann ferner Vorschriften über die Führung des Meistertitels in Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die auf eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen.
Ueber die Gesetze vom 28. Dezember 1908 und 27. Dezember 1911 s. die Artikel Arbeiter, jugendliche, Arbeiter, weibliche, Arbeiterschutz, Fabrikgesetzgebung, Nachtarbeit. Ueber die besondere Regelung des Stellenvermittlergewerbes s. Arbeitsnachweis.
In der Schweiz ist nunmehr (seit 7. Oktober 1908) die Kompetenz des Bundes auf das Gewerbewesen ausgedehnt worden.
Köhler.