[268] Arbeiter, im allgemeinen nationalökonomischen Sinne jeder, dessen berufsmäßige Tätigkeit auf Wertschaffung gerichtet ist. Es ist indes üblich geworden, den Begriff enger zu fassen und als Arbeiter (arbeitende Klassen) namentlich auch im Gegensatz zu den selbständigen Unternehmern und Kapitalisten nur die Lohnarbeiter zu bezeichnen, d.h. solche Personen, die auf Grund eines Arbeitsvertrags von Unternehmern gegen Lohn beschäftigt werden und in dieser Stellung überwiegend körperliche Arbeit verrichten. Vielfach wird heutzutage der Begriff noch weiter eingeschränkt, indem einzelne Kategorien, wie die Dienstboten, die selbständig persönliche Dienstleistungen verrichtenden Hilfspersonen (Aufwärter, Wäscherinnen u. dergl.) und die in den Handels-, Verkehrs- und Versicherungsunternehmungen beschäftigten Personen nicht als Arbeiter bezeichnet werden. Anderseits wird aber auch der Begriff wieder weiter gefaßt. So rechnet Tit. VII der deutschen Gewerbeordnung auch die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker unter die gewerblichen Arbeiter [1].[268]
Die Begriffe Arbeiter und Unternehmer lassen lieh in der Praxis nicht immer leicht scheiden, so bei der Akkordarbeit, wenn Unterakkordanten gegenüber den andern Arbeitern gewisse Befugnisse statt des Arbeitgebers in eignem Namen ausüben.
Von den verschiedenen Unterscheidungen der Arbeiterklassen seien folgende hervorgehoben:
1. Nach der rechtlichen Stellung: freie und unfreie Arbeiter. II. Nach der Art der Beschäftigung: Arbeiter in der Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei u.s.w.) und Arbeiter in den gewerblichen Unternehmungen im engeren Sinne. Letztere zerfallen in die Arbeiter in der Industrie und im Handwerk. Bei den industriellen Arbeitern sind wieder zu unterscheiden: a) die eigentlichen Fabrikarbeiter, d.h. »die Lohnarbeiter in gewerblichen Anstalten, in denen gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnung in geschlossenen Räumen beschäftigt, und in der Regel Maschinen benutzt werden«; b) die hausindustriellen Arbeiter, d.h. gewerbliche Lohnarbeiter, die in ihren eignen Räumen auf Bestellung eines größeren Unternehmers für den Vertrieb im großen arbeiten; c) die Lohnarbeiter in Berg- und Hüttenwerken, Salinen und größeren, über Tage betriebenen Gruben und Brüchen; d) die Lohnarbeiter in andern größeren gewerblichen Unternehmungen, namentlich im Baugewerbe [2]. III. Nach ihrer Ausbildung unterscheidet man gelernte und ungelernte Arbeiter. Jene sind solche, die »eine nur durch besondere, längere Zeit fortgesetzte Lehre und Ausbildung zu erwerbende Arbeitsqualifikation sich angeeignet haben«, diese verrichten Arbeitsleistungen, zu denen es einer solchen besonderen Ausbildung nicht bedarf [3]. Mit Zunahme der Industrie, mit wachsender Entwicklung der Arbeitsteilung und der Maschinenproduktion vermehrt sich die Zahl der ungelernten Arbeiter. Sie bilden zum Teil das eigentliche Proletariat, und gerade ihre Lage ist vielfach eine nicht befriedigende. IV. Nach dem Alter und Geschlecht unterscheidet man erwachsene männliche Arbeiter, weibliche Arbeiter (s. S. 270), jugendliche Arbeiter (s. weiter unten), auch junge Leute genannt (Personen von 1416 oder 18 Jahren) und Kinder (bis zum 14. Lebensjahr; s.a. Kinderschutz). Die unter III. und IV. aufgeführten Unterscheidungen sind von besonderer Bedeutung in sozialpolitischer Hinsicht, für die Behandlung der Arbeiterfrage, der sogenannten sozialen Frage.
Die Arbeiterfrage hat die wirtschaftliche, soziale, moralische und rechtliche Lage der von Unternehmern beschäftigten Lohnarbeiter zum Gegenstand [4].
Sie ist also keineswegs nur eine ökonomische Frage, sondern auch ein politisches und ein sittlich-religiöses Problem. Sie ist eine verschiedene, je nach den verschiedenen Arbeiterklassen, und befaßt sich mit den bestehenden Zuständen, den Mitteln, sie zu bessern, und den Zielen der einzuleitenden Reform. Ihre hervorragende Bedeutung hat die Arbeiterfrage erst in der modernen Volkswirtschaft erlangt, jedoch nicht ausschließlich dadurch, daß die Uebelstände in der Lage der Arbeiter erst mit der Neugestaltung der Produktionsweise durch die Entwicklung des Großbetriebs entstanden bezw. zutage getreten sind. Wesentlich mitgewirkt hat der Umstand, daß gerade in unsrer Zeit »das Bewußtsein und Gefühl für die Notlage der arbeitenden Klassen in weiteren Kreisen geweckt und belebt und es als eine Aufgabe unsers modernen Staates und unsrer heutigen Gesellschaft anerkannt worden ist, diesen Mißständen tunlichst abzuhelfen und auch den Arbeiterklassen ein besseres, menschenwürdigeres Dasein zu ermöglichen« [5]. Die Ansichten über die Lösung der Arbeiterfrage gehen naturgemäß weit auseinander, jedoch lassen sich im allgemeinen drei Hauptrichtungen unterscheiden: Die übrigens heutzutage im wesentlichen überwundene individualistische Richtung (Manchesterdoktrin), die auch in der Arbeiterfrage jedes Eingreisen des Staates verwirft, die sozialistische Richtung, welche die vorhandenen Uebelstände mehr oder minder ausschließlich auf die heutige »kapitalistische Produktionsweise« zurückführt und dieselbe durch die sozialistische mit Aufhebung des Privateigentums an den Produktionsmitteln ersetzen will, und die sozialreformatorische Richtung, die eine Mitwirkung des Staates zur Förderung des Wohls der arbeitenden Klassen neben einer geordneten Selbsthilfe dieser letzteren auf dem Boden der bestehenden Eigentums- und Erwerbsordnung verlangt. Die sozialreformatorische Richtung ist die zurzeit in der Wissenschaft herrschende Richtung; ihre Forderungen haben die Sozialpolitik der Kulturstaaten wesentlich beeinflußt [6]. Auf die Einzelheiten kann im Rahmen dieses Werkes nicht eingegangen werden.
Literatur: [1] Kehm (Elster), Artikel »Arbeiter (Arbeiterfrage)« im Wörterbuch der Volkswirtschaft, herausgeg. von Elster, Jena 1898, Bd. 1, S. 92; Schönberg, Artikel »Arbeit, Arbeiter« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgeg. von Conrad, Elster, Lexis und Löning, 2. Aufl., Jena 1898, Bd. 1, S. 456 ff.; die Kommentare zur Gewerbeordnung Tit. VII. [2] Kehm (Elster), a.a.O.; Schönberg, a.a.O.; Ders., Handbuch der politischen Oekonomie, 4. Aufl., Tübingen 1898, Bd. 2, Halbbd. 2, S. 23. [3] Schönberg, a.a.O., S. 23. [4] Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, S. 1 ff. [5] Kehm (Elster), a.a.O., S. 95. [6] Schönberg, Handbuch der politischen Oekonomie, S. 6 ff.
Arbeiter, jugendliche. Man versteht hierunter in der Regel die (männlichen oder weiblichen) Arbeiter von 1416 oder 18 Jahren. Personen unter 14 Jahren werden als Kinder. Personen über 16 oder 18 Jahre als erwachsene Arbeiter oder Arbeiterinnen bezeichnet. In einem weiteren Sinne werden auch die Kinder als jugendliche Arbeiter und zum Unterschied von den Kindern dann die über 14 Jahre alten jugendlichen (männlichen oder weiblichen) Arbeiter als junge Leute bezeichnet (so die deutsche Gewerbeordnung, vgl. §§ 135, 136). Wegen der Kinderarbeit s. Kinderschutz.
Jugendliche gewerbliche Arbeiter bedürfen grundsätzlich eines besonderen Schutzes in körperlicher, geistiger und sittlicher Beziehung, und zwar sollte dieser Schutz womöglich auch[269] die Arbeiter von 1618 Jahren (wenn nicht noch darüber hinaus) umfassen. Es kommt hier insbesondere in Betracht: Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit, der übermäßigen Arbeitsdauer, der das Leben, die Gesundheit oder die Sitten gefährdenden oder sonst nachteiligen Arbeit, die Einrichtung von Arbeitspausen, die Sorge für entsprechenden Fortbildungsunterricht. Die Gesetzgebung aller Kulturstaaten beschäftigt sich in mehr oder minder weitgehendem Maße mit dem Schutz der jugendlichen Arbeiter, wie auch die internationale Arbeiterschutzkonferenz in Berlin vom Jahre 1890 (s. Arbeiterschutz) es als wünschenswert erklärte, vorbehaltlich der Zulassung von Ausnahmen für einzelne Industrien, daß die jugendlichen Arbeiter beiderlei Geschlechts von 1416 Jahren weder nachts noch Sonntags arbeiten, daß ihre effektive Arbeit 10 Stunden täglich nicht überschreite und durch Ruhepausen in einer Gesamtdauer von mindestens 11/2 Stunden unterbrochen werde, daß für besonders ungesunde oder gefährliche Arbeiten Beschränkungen vorgesehen werden, daß den jungen Männern von 1618 Jahren Schutz gewährt werde in betreff eines Maximalarbeitstags, der Nachtarbeit, der Sonntagsarbeit und ihrer Verwendung bei besonders ungesunden oder gefährlichen Arbeiten. Auch die Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen der gewerblichen Unternehmer, gemeinnützigen Vereine u.s.w. nehmen auf die jugendlichen Arbeiter besondere Rücksicht (Mädchen- und Burschenheime, Handarbeitsunterricht, Haushaltungsschule, Jugendbibliotheken, Pflege des Gesanges, Turnunterricht, s. Arbeiterfürsorge). In Deutschland gesetzliche Regelung durch die Gewerbeordnung, namentlich die Novellen vom 17. Juli 1878, 1. Juni 1891 und vom 26. Juli 1897. Im einzelnen insbesondere: Verbot der Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren durch Gewerbetreibende, die sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden (§ 106); Verpflichtung zu besonderer Rücksichtnahme auf Gesundheit und Sittlichkeit (neben den allgemeinen Maßnahmen) bei Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren (§ 120 c); Sorge für Fortbildungsunterricht für Arbeiter unter 18 Jahren (§ 120), Regelung des Lehrlingsverhältnisses (§§ 126132 a und § 134 Abs. 1); junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden (§ 135 Abs. 3), die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor 51/2 Uhr morgens beginnen und nicht über 81/2 Uhr abends dauern, zwischen den Arbeitsstunden müssen regelmäßige Pausen von bestimmter Mindestdauer gewährt werden; Verbot der Arbeit an Sonn- und Festtagen und während den für den Beicht- und Konfirmationsunterricht bestimmten Stunden (§ 136); Pflicht der Anzeige der Arbeitgeber von der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken an die Ortspolizeibehörde (§ 138). Ausnahmen von den besonderen Arbeiterschutzbestimmungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Bedingungen zugelassen werden (§§ 139, 139 a). Der Bundesrat ist anderseits ermächtigt, die Verwendung von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen (§ 139 a Ziff. 1). Auf Grund dieser Ermächtigung sind zahlreiche Bestimmungen erlassen worden, die zum Teil auch auf § 120 e beruhen. Erwähnt seien die Vorschriften betreffend Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien (Bekanntmachung vom 5. März 1902, Reichsgesetzblatt S. 65), in Zichorienfabriken und den zur Herstellung von Zichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb (Bekanntmachung vom 31. Januar 1902, Reichsgesetzblatt S. 42), in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten (Bekanntmachung vom 5. März 1902, Reichsgesetzblatt S. 72), in Walz- und Hammerwerken (Bekanntmachung vom 27. Mai 1902, Reichsgesetzblatt S. 170), in Ziegeleien (Bekanntmachung vom 15. November 1903, Reichsgesetzblatt S. 286); ferner betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen (Bekanntmachung vom 27. Februar 1903, Reichsgesetzblatt S. 39) und auf Steinkohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen (Bekanntmachung vom 24. März 1903, Reichsgesetzblatt S. 61). Endlich kommen hier verschiedene allein auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung erlassene Vorschriften in Betracht. (Näheres in den Kommentaren zur Gewerbeordnung.) Die erwähnten Bestimmungen der §§ 135 ff. finden nach näherer Maßgabe der §§ 154 und 154 a auch Anwendung auf die Beschäftigung in Hüttenwerken, Zimmerplätzen und andern Bannöfen, in Werften, Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, in Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen (vgl. auch die Bekanntmachung vom 13. Juli 1900, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, Reichsgesetzblatt S. 566), in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben. Ausdehnung auf andre Werkstätten (also auch auf die Hausindustrie) und auf Bauten durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats ist vorbehalten (§ 154 Abs. 4). Auf Grund dieser Ermächtigung sind die kaiserlichen Verordnungen vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt S. 459) und vom 17. Februar 1904 (Reichsgesetzblatt S. 62), betreffend die Ausdehnung der §§ 135139 und des § 139 b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion ergangen. In den §§ 139 c ff. der Gewerbeordnung sind besondere Bestimmungen über eine Minimalruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen enthalten (gesetzlicher Ladenschluß von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens). Wegen der Strafbestimmungen s. Strafrecht.
Literatur: S. die unter Arbeiterschutz und Arbeiter, weibliche, angeführte Literatur; ferner Dammer, Handbuch der Arbeiterwohlfahrt, Stuttgart 1903, Bd. 2, S. 83 ff.; Stieda, Artikel »Jugendliche Arbeiter« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Löning, 2. Aufl., Jena 1900, Bd. 4, S. 1400 ff.
Arbeiter, weibliche (Arbeiterinnen). Im technischen Sinne versieht man hierunter in der Regel nur die erwachsenen Arbeiterinnen, d.h. die Arbeiterinnen über 16 oder 18 Jahre; die weiblichen Personen unter diesem[270] Lebensalter gelten als jugendliche Arbeiter oder als Kinder. Wegen derselben s. Arbeiter, jugendliche, und Kinderschutz.
Die (erwachsenen) gewerblichen Arbeiterinnen, und zwar ledige wie verheiratete, bedürfen wie die jugendlichen Arbeiter grundsätzlich eines besonderen Schutzes. Gründe hierfür: Schwächere Verfassung und geringere Widerstandsfähigkeit des weiblichen Körpers gegen Ueberanstrengung, ungesunde Körperhaltung, Aufenthalt in ungesunden Arbeitsräumen u.s.w. (übrigens nicht unbedingt anerkannt); Gefahr einer Gefährdung der Sittlichkeit; Notwendigkeit der Fürsorge für eine gesunde Nachkommenschaft; Sicherung einer geeigneten Vorbildung für die Aufgaben als Hausfrau und Mutter, einer zweckmäßigen Ernährung von Mann und Kindern, eines geordneten Familienlebens und einer ebensolchen Kindererziehung. Besondere Gefahren bestehen für Schwangere und Wöchnerinnen; die Arbeit in gewerblichen Betrieben kurze Zeit nach der Entbindung muß allgemein als bedenklich bezeichnet werden, auch vor der Entbindung besteht Schonungsbedürftigkeit. Als Schutzbestimmungen kommen hiernach insbesondere in Betracht: Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit, der übermäßigen Arbeitsdauer sowie der Leben, Gesundheit oder Sitten gefährdenden Arbeit, Verbot oder Einschränkung der Arbeit entsprechende Zeit vor und nach der Entbindung, Gewährung längerer Mittagspausen und Beschränkung der Arbeiten an den Vorabenden der Sonn- und Festtage im Interesse der Hauswirtschaft, der Ausbildung und des Familienlebens. Mit dem Schutz der weiblichen Arbeiter beschäftigt sich wie mit demjenigen der jugendlichen Arbeiter die Gesetzgebung aller Kulturstaaten. Die internationale Arbeiterschutzkonferenz in Berlin vom Jahre 1890 (s. Arbeiterschutz) erklärte es für wünschenswert, daß die Arbeit unter Tage in Bergwerken Personen weiblichen Geschlechts verboten werde, ferner vorbehaltlich der Zulassung von Ausnahmen für einzelne Industrien, daß Mädchen und Frauen von 1621 Jahren und über 21 Jahre nachts nicht arbeiten, daß ihre effektive Arbeit 11 Stunden täglich nicht überschreite und durch Ruhepausen in einer Gesamtdauer von mindestens 11/2 Stunden unterbrochen werde, daß für besonders ungesunde oder gefährliche Beschäftigungen Beschränkungen vorgesehen werden und daß Wöchnerinnen erst 4 Wochen nach ihrer Entbindung zur Arbeit zugelassen werden. Auch die Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen nehmen auf die Arbeiterinnen besondere Rücksicht (Wöchnerinnenheime, Kinderpflegeanstalten, Koch- und Haushaltungsschulen) u.s.w. (s. Arbeiterfürsorge). Wegen der Wöchnerinnenunterstützung der Krankenkassen s. Krankenversicherung. In Deutschland gesetzliche Regelung durch die Gewerbeordnung, namentlich die Novellen vom 17. Juli 1878 und 1. Juni 1891. Im einzelnen insbesondere: Arbeiterinnen dürfen in Fabriken und denselben gleichgestellten Betrieben nicht in der Nachtzeit von 81/2 Uhr abends bis 51/2 Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 51/2 Uhr nachmittags beschäftigt werden. (Hinsichtlich der Sonntagsarbeit gelten die allgemeinen Vorschriften §§ 105 b bis 105 h, vgl. a. §§ 41a, 41b, 55a, s. Sonntagsruhe.) Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren darf die Dauer von 11 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von 10 Stunden nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag 11/2 Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 11/2 Stunden beträgt. Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden 2 Wochen nur, wenn es der Arzt für zulässig erklärt, beschäftigt werden (§ 137 verbunden mit §§ 154, 154a, s.a. Arbeiter, jugendliche, am Schluß). Anzeige von. der Beschäftigung von Arbeiterinnen in Fabriken u. Y. w. an die Ortspolizeibehörde (f 138); Zulassung von Ausnahmen von den besonderen Arbeiterschutzbestimmungen nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen (§§ 138a, 139, 139a); der Bundesrat ist anderseits ermächtigt, die Verwendung von Arbeiterinnen für gewisse Fabrikationszweige, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen (§ 139 a Ziff. 1). Auf Grund dieser Ermächtung bestehen eine Reihe von Bestimmungen, die zumeist auch für die jugendlichen Arbeiter gelten (s. Arbeiter, jugendliche). In Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben dürfen Arbeiterinnen nicht unter Tage (unter der Erdoberfläche) beschäftigt werden (§ 154 a der Gewerbeordnung). Ferner in hier die auf Grund des § 139 h der Gewerbeordnung erlassene Bekanntmachung vom 28. November 1900, betreffend die Einrichtung von Sitzgelegenheiten für Angestellte in offenen Verkaufsstellen (Reichsgesetzblatt S. 1033) zu erwähnen, die namentlich für die weiblichen Gehilfen von wesentlichem Vorteil ist. Wegen der Strafbestimmungen s. Strafrecht. Eine weitere gesetzliche Beschränkung der zurzeit auch in Deutschland noch zulässigen elfstündigen Arbeitszeit der erwachsenen Arbeiterinnen auf 10 Stunden wird von den Arbeiterorganisationen, Sozialpolitikern, Aerzten u.s.w. immer dringender gefordert. Tatsächlich erfreuen sich übrigens schon jetzt in der Mehrzahl der deutschen Betriebe die Arbeiterinnen (infolge spontaner Entwicklung und Einrichtung) der zehnstündigen Arbeitszeit.
Literatur: S. die unter Arbeiterschutz angeführte Literatur; ferner: Dammer, Handbuch der Arbeiterwohlfahrt, Stuttgart 1903, 2. Bd., S. 97 ff.; Dodd, Die Wirkung der Schutzbestimmungen für die jugendlichen und weiblichen Fabrikarbeiter und die Verhältnisse im Konfektionsbetriebe in Deutschland, Jena 1898; Bauer (Direktor des Internationalen Arbeitsamts in Basel), Gewerbliche Nachtarbeit der Frauen, Jena 1903; Pieper und Simon, Die Herabsetzung der Arbeitszeit für Frauen und die Erhöhung des Schutzalters für jugendliche Arbeiter in Fabriken (Heft 7 und 8 der Schriften der Gesellschaft für soziale Reform), Jena 1903.
Köhler.
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