[769] Handkippkarren, mit einem Kasten versehene zweirädrige Wagen, die für Erdbeförderung zur Bewegung durch zwei bis drei Arbeiter eingerichtet sind.
Gewöhnlich sind die Räder 1,1 m hoch. Der Kasten ist in der einen Schwerebene unmittelbar durch die Radachse unterstützt und enthält einen Laderaum für etwa 0,5 cbm losen Boden. Die Länge des Kastens bestimmt sich in der Weise aus der Radhöhe, daß die aufgekippte Karre mit der Wagerechten einen Winkel von 45° bilden muß. Die Hinterwand ist nach Lösung zweier Haken entfernbar und geschieht das Auskippen durch Anheben der Deichsel, wobei sich der Karten um die Radachse dreht; s.a. Bodenbeförderung.
L. v. Willmann.