[550] Nachschlüssel, ein Schlüssel, der zu einem Schlösse paßt, ohne für dasselbe gearbeitet zu sein, und zu etwaigem heimlichen Gebrauche dient (im[550] Volksmund Dietrich genannt). Die Anfertigung eines solchen Nachschlüssels ist den Schlossern nach § 369 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches bei einer Geldstrafe bis zu 100 ℳ. oder Haft bis zu vier Wochen verboten.
Weinbrenner.