Nachschlüssel

[550] Nachschlüssel, ein Schlüssel, der zu einem Schlösse paßt, ohne für dasselbe gearbeitet zu sein, und zu etwaigem heimlichen Gebrauche dient (im[550] Volksmund Dietrich genannt). Die Anfertigung eines solchen Nachschlüssels ist den Schlossern nach § 369 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches bei einer Geldstrafe bis zu 100 ℳ. oder Haft bis zu vier Wochen verboten.

Weinbrenner.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 6 Stuttgart, Leipzig 1908., S. 550-551.
Lizenz:
Faksimiles:
550 | 551
Kategorien: