[236] Nachschlüssel, ein zu einem vorhandenen Schloß entweder zufällig passender oder zu heimlichem Gebrauch angefertigter Schlüssel. Schlosser, die rechtswidrig N. anfertigen, werden nach § 369 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 100 M oder Haft bis zu 4 Wochen bestraft.