Nachschlüssel

[363] Nachschlüssel (falscher Schlüssel), ein zum Zwecke der Verwendung an Stelle des für ein Schloß bestimmten Schlüssels nachgemachter Schlüssel (s. Schloß). Da N. nicht selten in unredlicher Absicht angefertigt werden, so sind Schlosser, die ohne polizeiliche Erlaubnis N. (wie auch Dietriche) verabfolgen, mit Strafe bedroht, und zwar nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 369, Ziff. 1) mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder mit Hast bis zu 4 Wochen. Der Diebstahl (s. d.) mit N. wird als schwerer Diebstahl strenger bestraft. Für Österreich kommt hier der § 409 des Strafgesetzbuches in Betracht, nach welchem Schlosser, die unbekannten Personen N. anfertigen, für den ersten Fall mit einer Geldstrafe von 25–50 Gulden bestraft werden; bei Wiederholung wird die Strafe verdoppelt, die dritte Übertretung zieht Gewerbeverlust nach sich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 363.
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