Strafrecht

[333] Strafrecht. Die Normen des Strafrechts berühren den ausübenden Techniker oder den Eigentümer oder Vertreter technischer Betriebe in verschiedenen Beziehungen. Die allgemeinen, für alle Staatsbürger maßgebenden strafrechtlichen Bestimmungen gelten natürlich auch für sie. Von diesen kann hier nicht die Rede sein. Hier sollen nur diejenigen, und zwar die wesentlichsten1 in Deutschland geltenden strafrechtlichen Bestimmungen besprochen werden, die den ausübenden Techniker oder den Eigentümer oder Vertreter technischer Betriebe als solchen in besonderem Maße berühren, welche also entweder nur auf bestimmte derartige Berufskategorien Anwendung finden oder für solche eine besondere Bedeutung haben. Als strafrechtliche Normen kommen in erster Linie das Reichsstrafgesetzbuch (St. G.B.), sodann die strafrechtlichen Nebengesetze (Gewerbeordnung, Sprengstoffgesetz u.s.w.) und endlich die landesrechtlichen Polizeistrafbestimmungen in Betracht.

I. Beim Bauen können strafrechtlich zu ahndende Verfehlungen nach verschiedenen Richtungen vorkommen. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues (Hoch- oder Tiefbaues) wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt, daß hieraus für andre, namentlich also auch für die Bauhandwerker, Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 ℳ. oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft (§ 330 St.G.B.). Wegen baupolizeilicher Uebertretung wird mit Geldstrafe bis zu 150 ℳ. oder mit Haft bestraft, wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche dem Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder andern Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen; wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich in, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt (§ 367 Nr. 13–15 St.G.B.). Der gleichen Strafe unterliegt nach § 367 Nr. 12 St.G.B. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für andre entstehen kann. Mit Geldstrafe bis zu 60 ℳ. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt (§ 366 Nr. 9 St.G.B.). In allen diesen Fällen genügt die bloße Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit. Soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung finden, werden Verfehlungen der Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker gegen die baupolizeilichen Vorschriften nach landespolizeilichen Bestimmungen mit Haft oder Geldstrafe bestraft, u.a. auch – soweit hier nicht § 147 Nr. 4 der Reichsgewerbeordnung in Betracht kommt, s. unten – Verfehlungen gegen die Bestimmungen über den Bauarbeiterschutz. Wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere Genehmigung erforderlich ist (16 und 24 der Gewerbeordnung: lästige Anlagen und Dampfkessel, s. Anlagen, gewerbliche), ohne diese Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung erteilt worden ist, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt, wird nach § 147 Ziff. 2 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 ℳ. und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Die hier bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie auf Fahrlässigkeit oder einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis der Konzessionsvorschriften beruhen. Wenn die Ausführung der baulichen Anlagen bei lästigen Anlagen auf Grund des § 19a der Gewerbeordnung von der Konzessionsbehörde vorläufig gestattet worden ist, ist sie nicht nach § 147 Ziff. 2 strafbar. Bei der Anlegung von Dampfkesseln ist die Strafe des § 147 verwirkt, wenn der Betrieb eines Dampfkessels vor der Erteilung der Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit der Anlage (Abnahmeprüfung) begonnen wird (§ 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung). Sachverständige, die bei Verhandlungen[333] wegen lästiger Anlagen und Dampfkessel und wegen Aenderungen an solchen Anlagen zugezogen worden sind, werden bestraft Lauf Antrag des Betriebsunternehmers, wenn sie unbefugt, vorsätzlich oder fahrlässig Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten; 2. wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit Gefängnis, eventuell Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und, wenn sie sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen suchten, außerdem mit Geldstrafe bis zu 3000 ℳ. (§ 145a der Gewerbeordnung).

Vielfach in engem Zusammenhang mit den baupolizeilichen Vorschriften stehen die feuerpolizeilichen. Auch ihre Uebertretung ist durch verschiedene reichs- wie landesrechtliche Bestimmungen unter Strafe gestellt. § 368 Nr. 3–6 und 8 St.G.B. drohen Geldstrafe bis zu 60 ℳ. oder Hast bis zu 14 Tagen für denjenigen an, der a) ohne polizeiliche Erlaubnis (falls solche erforderlich ist) eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen andern Ort verlegt, b) es (vorsätzlich oder fahrlässig) unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden, c) Scheunen, Ställe, Böden oder andre Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert, d) an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Heiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen (vorsätzlich oder fahrlässig) Feuer anzündet, e) die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgerätschaften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andre feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt. Durch letztere Bestimmung werden u.a. unter Strafe gestellt Verfehlungen gegen landesgesetzliche Bestimmungen der Feuerlösch- und Feuerpolizeiordnungen, der Vorschriften über Reibfeuerzeuge, über die Lagerung und Aufbewahrung mineralischer Oele u. dergl., über Vorsichtsmaßregeln bei der Aufteilung beweglicher Dampfkessel und bei der Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie der Lagerung von Karbid. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, werden, wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten sowie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind, mit Geldstrafe bis zu 100 ℳ. oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft (§ 369 Nr. 3 St.G.B.). Nach § 367 Nr. 4, 5, 5a, 6 St.G.B. wird mit Geldstrafe bis zu 150 ℳ. oder mit Haft bestraft: a) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schießpulver oder andre explodierende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; b) wer bei- der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Schießpulver oder Feuerwerken oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder andern explodierenden Stoffen oder bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; c) wer bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen oder ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt; d) wer Waren, Materialien oder andre Vorräte, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung beieinander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt. – Auch bei diesen Uebertretungen genügt Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit. Auf Grund des § 367 Nr. 5 St.G.B. werden – mit dem untenerwähnten Vorbehalt – insbesondere Verfehlungen gegen die – auf Grund einer bundesrätlichen Vereinbarung in den einzelnen deutschen Staaten übereinstimmend getroffenen – Vorschriften über den Verkehr mit Sprengstoffen bestraft. Diese Vorschriften beziehen sich auf a) die Versendung von Sprengstoffen auf Land- und Wasserwegen, mit Ausnahme des Eisenbahn- und Postverkehrs – hier ist die Eisenbahnverkehrsordnung, die Postordnung bezw. die Militärtransportordnung maßgebend – und der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen, b) den Handel mit Sprengstoffen, c) die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen, d) die Lagerung von Sprengstoffen mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen oder Magazinen der Militär- und Marineverwaltung. Nicht zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen, die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel, die für Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen sowie Zündschnüre. Nach § 35 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung kann der Handel mit Dynamit und andern Sprengstoffen unzuverlässigen Personen untersagt werden. § 148 Nr. 4 der Gewerbeordnung bedroht mit Geldstrafe bis zu 150 ℳ. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen denjenigen, der einer solchen gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebs zuwiderhandelt. Nach § 56 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung sind explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen, und es werden Zuwiderhandlungen nach § 146 Nr. 4 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 2000 ℳ. und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Die letzterwähnten Bestimmungen sowie § 367 Nr. 4 und 5 St.G.B. kommen übrigens nicht in Betracht, insoweit die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichsgesetzbl. S. 61) Anwendung zu finden haben. Danach ist die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie die Einführung derselben aus dem Auslande unbeschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes). Keine Anwendung finden diese Bestimmungen nur a) auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, und b) insoweit, als Sprengstoffe zum eignen Gebrauch durch Reichs- oder Landesbehörden von der zuständigen[334] Verwaltung hergestellt, besessen, eingeführt oder vertrieben werden. Als Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, sind nach Bestimmung des Bundesrats zurzeit anzusehen: A. folgende Pulversorten: 1. alle zum Schießen aus Handfeuerwaffen und Böllern sowie zur Feuerwerkerei und zum Sprengen dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; 2. die zum Schießen aus Jagd- und Scheibengewehren dienenden rauchschwachen Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz andrer explosiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 mm Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1,6 cbmm Inhalt in den Handel gebracht werden; 3. das Sprengpulver »Petroklastit« oder »Heloklastit«, bestehend aus 74% Salpeter, 10% Schwefel, 15% Steinkohlenpech und 1% Kaliumbichromat; 4. der Sprengstoff »Cahücit«, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kalisalpeter (50–70%), Ruß (mindestens 8%), Schwefel, Cellulose und Eisensulfat; B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind; C. die Vereinigung der unter A. 1. und B. genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen- oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver; D. fertige Gewehr-, Pistolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz andrer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten. Nach § 9 des – im übrigen gegen den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen schwere Strafen androhenden – Gesetzes ist mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren zu bestrafen, wer der obenangeführten Vorschrift (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) zuwider es unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom Auslande einzuführen, festzuhalten, zu verkaufen oder sonst an andre zu überlassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubnis hierzu nachweisen zu können. Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften über die Registerführung bei der Herstellung oder dem Vertrieb von Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), die von den Zentralbehörden zur Ausführung der Vorschriften in § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes getroffenen Anordnungen oder die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche § 1 Abs. 1 Anwendung findet, übertritt. (In diesem Fall findet also nicht § 367 Nr. 5 St.G.B., sondern die strengere Bestimmung des § 9 des Sprengstoffgesetzes Anwendung.) In dem Fall einer Anwendung der Strafvorschriften des § 9 des Gesetzes ist auf Einziehung der zur Zubereitung der Sprengstoffe gebrauchten oder bestimmten Gegenstände sowie der im Besitze des Verurteilten vorgefundenen Vorräte von Sprengstoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurteilten gehören oder nicht (11). Die Vornahme von Sprengungen in der Nähe von Öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen ist polizeilich an die Beobachtung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen geknüpft. – In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind auch die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1891, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen (Reichsgesetzbl. S. 109). Hiernach dürfen Handfeuerwaffen jeder Art nur dann festgehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vorschriften des Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen versehen sind. Auf Handfeuerwaffen, welche mit dem Vorratszeichen versehen sind – als solches dient ein V mit der Reichskrone darüber –, oder welche aus dem Ausland eingeführt und mit den vollständigen, den inländischen gleichwertigen Prüfungszeichen eines auswärtigen Staates versehen sind, oder welche durch eine Militärverwaltung oder im Auftrage einer solchen hergestellt und geprüft worden sind, finden die Vorschriften des Gesetzes so lange keine Anwendung, als an den Waffen keine Veränderung des Kalibers oder des Verschlusses vorgenommen wird. Wer Handfeuerwaffen festhält oder in den Verkehr bringt, deren Läufe oder Verschlüsse nicht mit den vorgeschriebenen oder zugelassenen Prüfungszeichen versehen sind, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 ℳ. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Neben der verwirkten Strafe ist auf die Einziehung der vorschriftswidrig festgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten Waffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

Auf dem Gebiet des Verkehrswesens ist zunächst das Reichsgesetz vom 9. April 1900, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit (Reichsgesetzbl. S. 228) zu erwähnen: Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Arbeit mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Arbeit aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Arbeit sich rechtswidrig zuzueignen, mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Wird die vorstehend bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem andern rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe bis zu 1000 ℳ. oder auf Gefängnis bis zu 2 Jahren zu erkennen. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Zuwiderhandlungen gegen die polizeilichen Vorschriften über die Benutzung, Instandhaltung und den Schutz von Wasser-, Gas-, elektrischen Leitungen u.s.w. sind landesgesetzlich unter Strafe gestellt. – Eingehende landesgesetzliche Vorschriften befassen sich neben den allgemeinen Bestimmungen der §§ 366 Nr. 2–5, 8–10, 367 Nr. 8 und 12, 368 Nr. 7 und 9 und 370 Nr. 2 St.G.B. mit der Benutzung öffentlicher Straßen und Wege, insbesondere durch Fuhrwerke. Uebertretungen dieser Vorschriften werden landesgesetzlich oder auf Grund des § 366 Nr. 10 St.G.B. bestraft. Nach letzterer Bestimmung wird mit Geldstrafe bis zu 60 ℳ. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. Uebereinstimmende eingehende landesgesetzliche Vorschriften auf Grund einer Vereinbarung im Bundesrat wurden neuerdings erlassen für den Radfahrverkehr und den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Erwähnt seien hier auch die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs[335] gegen die Beschädigung von Eisenbahnanlagen, die Gefährdung von Eisenbahntransporten, Telegraphen-, Fernsprech- und Rohrpostanlagen (§§ 315–320).

Auf dem Gebiete des Wasserrechts sind neben den Bestimmungen der §§ 312–314 St.G.B., welche die Herbeiführung von Ueberschwemmungen mit gemeiner Gefahr unter Strafe stellen, und der 321–326 St.G.B., welche insbesondere die Zerstörung oder Beschädigung von Wasserleitungen, Schleusen, Wehren, Deichen, Dämmen oder andern Wasserbauten, die Zerstörung von Feuerzeichen für die Schiffahrt, das Bewirken der Strandung eines Schiffes, die Brunnen- und Wasservergiftung mit Strafe bedrohen, zahlreiche landesgesetzliche Vorschriften ergangen, die u.a. Strafe androhen für die unberechtigte Ausübung von Wassernutzungsrechten oder Herstellung bezw. Abänderung von Wasserbenutzungsanlagen, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Handhabung der Stauvorrichtungen, über die Reinhaltung der öffentlichen Gewässer, über die Herstellung und den Betrieb von Fähren und Brücken, über die Anbringung von Eichzeichen u.s.w., die unbefugte Entnahme von Sand, Kies, Schlamm, Eis, Schilf oder sonstigen Materialien oder Pflanzen aus öffentlichen Gewässern, die Zuwiderhandlung gegen die zur Regelung des Gemeingebrauchs der öffentlichen Gewässer getroffenen polizeilichen Anordnungen. Unabhängig von der Bestrafung ergeht die Anordnung der Polizeibehörde auf Beseitigung der entgegen den gesetzlichen Vorschriften getroffenen oder belassenen Veranstaltungen.

Zahlreiche hier einschlägige Strafbestimmungen enthält die Gewerbeordnung in ihrem Titel X, der in § 143 die wichtige Bestimmung voranstellt, daß die Berechtigung zum Gewerbebetriebe, abgesehen von den in den Reichsgesetzen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, weder durch richterliche noch durch administrative Entscheidung entzogen werden kann. Außer den oben bereits angeführten Bestimmungen seien hier folgende erwähnt: Mit Geldstrafe bis zu 2000 ℳ., im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten werden bestraft (§ 146): Zuwiderhandlungen gegen das Truckverbot (§ 115: Verpflichtung zur baren Ausbezahlung der Löhne), gegen die Bestimmungen zum Schutz der jugendlichen und weiblichen Arbeiter in Fabriken und über die Ruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen, ferner die Eintragung unzulässiger Kennzeichnungen in die Arbeitsbücher, Beschäftigungszeugnisse, Lohnbücher oder Arbeitszettel. Mit Geldstrafe bis zu 600 ℳ., im Unvermögensfalle mit Haft werden bestraft (§ 146 a) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Sonntagsruhe und den Ladenschluß, mit Geldstrafe bis zu 300 ℳ., im Unvermögensfalle mit Haft (§ 147), wer a) den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung unternimmt oder festsetzt oder von den Genehmigungsbedingungen abweicht, wer b) den Arbeiterschutz-Verfügungen und Vorschriften über die Beschaffenheit der Arbeitsräume und -einrichtungen oder c) über die Einführung oder Abänderung der Arbeitsordnung zuwiderhandelt. Im Falle zu b) (§ 147 Nr. 4) kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des der Verfügung oder Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes verordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachteile oder Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde. Die §§ 148–150 bedrohen eine Reihe von Verfehlungen gegen die Bestimmungen derselben mit Geldstrafe bis zu 150, 30, 20 ℳ. bezw. Haft bis zu 4 Wochen, 8 Tagen, 3 Tagen, so namentlich bezüglich der Pflicht zur Anzeige eines Gewerbebetriebs, bezüglich des Wandergewerbebetriebs, der Lehrlingsanleitung, der Verhängung von Strafen gegen die Arbeiter und der Verwendung der Strafgelder, der Einreichung oder Aushängung der Arbeitsordnung, der Lohnzahlung, der Führung von Verzeichnissen über die Sonntagsbeschäftigung, der Anzeige der Beschäftigung von Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern in Fabriken und der dabei erforderlichen Aushänge, der Verpflichtungen der Arbeitgeber den Gewerbeinspektoren gegenüber, bezüglich der Arbeitsbücher, des Besuchs der Fortbildungsschule. Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen übertreten worden, die der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist aber neben denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eignen Beaufsichtigung des Betriebs, oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen (§ 151). Wegen des Koalitionsrechts s. den betr. Artikel. – Das Kinderschutzgesetz vom 30. März 1903 (s. Kinderschutz) enthält in den §§ 23–29 strenge Strafbestimmungen gegen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz. Mit Geldstrafe bis zu 2000 ℳ. wird bestraft, wer fremde Kinder in für die Beschäftigung solcher verbotenen Betrieben beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 600 ℳ., wer den Vorschriften zuwider fremden Kindern an Sonn- und Festtagen Beschäftigung gibt oder gegen besondere Verfügungen der Polizeibehörde über die Beschäftigung fremder Kinder handelt. Mit Geldstrafe bis zu 150 ℳ. werden die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Beschäftigung eigner Kinder geahndet. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann teils auf Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten, teils auf Haft erkannt werden. Mit Geldstrafe bis zu 30 ℳ. werden Arbeitgeber bestraft, welche es unterlassen, die vorgeschriebene Anzeige an die Ortspolizeibehörde über die Beschäftigung von Kindern zu machen. Zuwiderhandlungen über die bezüglich der Arbeitskarten getroffenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 20 ℳ. bestraft. Die obenerwähnte Bestimmung des § 151 der Gewerbeordnung über die Bestrafung der Betriebsleiter und Aufsichtspersonen und die Verantwortlichkeit der Gewerbetreibenden neben denselben findet auch bei den Verfehlungen gegen das Kinderschutzgesetz Anwendung.

Strafbestimmungen der Arbeiterversicherungsgesetze. a) Unfallversicherung (Gesetze vom 30. Juni 1900): Geldstrafe bis zu 300 ℳ. oder Haftstrafe tritt ein, wenn zum Nachteile der Versicherten von Betriebsunternehmern oder deren Angestellten Verträge geschlossen oder Arbeitsordnungen erlassen sind, durch welche die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise aufgehoben wird oder der Versicherte in der Uebernahme oder Ausübung eines ihm übertragenen Ehrenamts beschränkt wird, oder wenn Beiträge[336] zur Unfallversicherung den Versicherten auf den Lohn angerechnet sind. Dem Verbote zuwiderlaufende Vertragsbestimmungen haben keine rechtliche Wirkung (Gewerbeunfallversicherungsgesetz § 141; Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft § 152; Bauunfallversicherungsgesetz § 45, Seeunfallversicherungsgesetz § 139). Die Berufsgenossenschaftsvorstände haben eine Strafbefugnis gegenüber ihren Mitgliedern bei unrichtigen Angaben der letzteren in Lohnnachweisungen und behufs Einschätzung der Betriebe abgegebenen Erklärungen sowie bei unzulässiger Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied oder Vertrauensmann oder Vernachlässigung ihrer diesbezüglichen Pflichten (Geldstrafen bis zu 500 ℳ.), ferner bei unterlaufener Betriebsanmeldung, bei Pflichtversäumnis in betreff der Führung und Aufbewahrung der Lohntüten sowie der Einreichung der Arbeiter- und Lohnnachweisungen oder bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Unfallanzeige (Geldstrafe bis zu 300 ℳ.), endlich bei Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften (Geldstrafe bis zu 1000 ℳ.). Zuwiderhandlungen der versicherten Arbeiter u.s.w. gegen die Unfallverhütungsvorschriften können mit Geldstrafe bis zu 6 ℳ. belegt werden (Gewerbeunfallversicherungsgesetz 43, 112, 116, 146–149; Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft §§ 45, 120, 124, 156–159; Bauunfallversicherungsgesetz §§ 40, 45; Seeunfallversicherungsgesetz §§ 43, 118, 122, 143–147).

Betriebsunternehmer, welche den technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit und den Rechnungsbeamten die Einsichtnahme der Geschäftsbücher und Lohnlisten ohne genügenden Grund verweigern, können nach näherer Maßgabe von §§ 119, 120 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, §§ 126, 127 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft, § 40 des Bauunfallversicherungsgesetzes, § 123 des Seeunfallversicherungsgesetzes, hierzu durch Geldstrafe bis zu 300 ℳ. angehalten, Betriebsunternehmer, die durch Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten eine Ueberwachungstätigkeit der Berufsgenossenschaft notwendig machen, mit Geldstrafe bis zu 100 ℳ. belegt und zum Ersatz der durch die Ueberwachung veranlaßten baren Auslagen angehalten werden (§ 124 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, § 130 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft, 40 des Bauunfallversicherungsgesetzes, 126 des Seeunfallversicherungsgesetzes). Mitglieder der Genossenschaftsvorstände, deren technische Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte, besonders ernannte Sachverständige sowie Schiedsgerichtsbeisitzer, werden bei unbefugter Offenbarung von Betriebsgeheimnissen mit Geldstrafe bis zu 1500 ℳ. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Handeln sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer oder um sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder ahmen sie geheimgehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen nach, so tritt noch strengere Strafe ein (§§ 150,151 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, §§ 160, 161 des Unfallversicherungsgesetzes für Landund Forstwirtschaft, § 45 des Bauunfallversicherungsgesetzes).

b) Krankenversicherung (Gesetze vom 15. Juni 1883/10. April 1892, 30. Juni 1900 und 25. Mai 1903): Auch hier besteht das Verbot von Abmachungen zum Nachteil der Versicherten; Uebertretungen des Verbots werden mit Geldstrafe bis zu 300 ℳ. oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach andern gesetzlichen Bestimmungen eine härtere Strafe eintritt. Auch sind solche Abmachungen ohne rechtliche Wirkung (80, 82 des Krankenversicherungsgesetzes). Der gleichen Strafe unterliegt das vorsätzliche Abziehen höherer Beiträge als zulässig bei der Lohnzahlung (§ 82). Unter Umständen auf Gefängnisstrafe kann erkannt werden gegen Arbeitgeber, die die Lohnabzüge in gewinnsüchtiger Absicht den bezugsberechtigten Kassen vorenthalten (§ 82b). Die Verletzung der Melde- und Anzeigepflicht wird mit Geldstrafe bis zu 20 ℳ. geahndet (§ 81).

c) Invalidenversicherung (Gesetz vom 13. Juli 1899): Bezüglich des Verbots von Abmachungen zum Nachteil der Versicherten, der Bestrafung des Abziehens höherer Beiträge als zulässig und der nicht bestimmungsmäßigen Verwendung der Lohnabzüge sowie der Verletzung der Meldepflicht gilt im wesentlichen das Gleiche wie bei der Krankenversicherung (§§ 179–183 des Invalidenversicherungsgesetzes). Unzulässige Eintragungen in die Quittungskarten, widerrechtliche Vorenthaltungen von solchen, unbefugte Offenbarung von Betriebsgeheimnissen und andre Verfehlungen, namentlich auch solche bezüglich des Markenklebens, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 175 ff. des Gesetzes je nach dem Tatbestand mit Ordnungsstrafen, Polizei- oder gerichtlichen Strafen geahndet.

Köhler.

1Im einzelnen muß hier auf die Kommentare zum Reichsstrafgesetzbuch und zu den sonstigen in Betracht kommenden Gesetzen verwiesen werden. S.a. die unter den Art. Anlagen, gewerbliche, Bauarbeiter, Baupolizei, Fabrikgesetzgebung, Gewerbeordnung, Kinderschutz, Koalitionsrecht angegebene Literatur.
Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 8 Stuttgart, Leipzig 1910., S. 333-337.
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