[859] Überliegezeit (Überliegetage), die zwischen Verfrachter und Befrachter (s. Befrachtungsvertrag) vereinbarte Frist, während deren jener über die gesetzliche Ladezeit oder Löschzeit (s. d.) hinaus auf die Abladung oder Abnahme der Ladung zu warten hat. Dem Verfrachter ist für die Überliegezeit eine Vergütung zu gewähren (Liegegeld). S. Handelsgesetzbuch, § 567 f., 594 f.; Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, § 33 f., 48 f.