[555] Befrachtungsvertrag (Seefrachtvertrag), der Vertrag, durch den sich der Verfrachter (Reeder, Schiffer) oder der Frachtführer (Schiffseigner oder sein Schiffer) verpflichtet, gegen Entgelt das Schiff zur bedungenen Zeit in seetüchtigem Zustande dem Befrachter, d. h. demjenigen, der dem Verfrachter den Transport der Güter überträgt, bez. wer das Frachtgut dem Verfrachter oder Frachtführer im eignen Namen liefert (Ablader), zur Befrachtung bereitzustellen. Geht vor oder nach Antritt der Reise das Schiff oder die Ladung durch Zufall zu Grunde, so endet der B. Vgl. Distanzfracht, Fautfracht, Frachtgeschäft.