[717] Löschzeit, die im Seefrachtgeschäft (s. Befrachtungsvertrag) dem Empfänger zur Ausladung (Löschung) zu gewährende Frist. Bezüglich ihres Beginns und ihrer Dauer gelten ähnliche Bestimmungen wie bezüglich der Ladezeit (s. Frachtgeschäft II) Ohne gegenteilige Vereinbarung kann für die L. keine besondere Vergütung beansprucht werden, wohl aber für die Überliegezeit (s. d.). Vgl. auch Binnenschifffahrtsgesetz, § 47 ff.[717]