[861] Übertragbar nennt man die budgetmäßig für bestimmte Zwecke bewilligten Summen, sofern sie event. auch auf eine andre Position verwendet oder von einem Jahr auf das andre übertragen werden dürfen. Über Übertragbarkeit von Wertpapieren s. Rektapapier. Von Übertragbarkeit eines Rechtes oder einer Pflicht spricht man, wenn sie ohne Änderung ihres Wesens und Inhalts auf eine andre Person übertragen werden können, wie dies z. B. bei Forderungen, nicht aber z. B. beim Nießbrauch und bei den ehelichen Rechten und Pflichten, die zu den unübertragbaren Rechten gehören, der Fall ist. Ü. heißen auch die ansteckenden Krankheiten.