Wertpapiere

[547] Wertpapiere sind im allgemeinen alle Urkunden, insbes. solche, die als Träger von Forderungsrechten wertvoll sind, darunter der einfache Schuldschein. Im engern Sinne bezeichnet man als W. jedoch nur solche Beweisurkunden, die einen Gegenstand des Verkehrs bilden. Solche W. sind teils Inhaberpapiere (s. d.), die formlos übertragen werden können (Banknoten, Papiergeld, Obligationen an porteur), teils Namenpapiere (Rektapapiere, s. d.), d. h.[547] auf den Namen des Gläubigers ausgestellte Schuldscheine, die nur auf dem Wege förmlicher Zession oder durch Umschreibung in einem Schuldbuch übertragen werden können, teils Orderpapiere (s. d.), bei denen die Übertragung durch einfache Umschreibung auf dem Papier selbst (Indossament) erfolgt (Wechsel). Man unterscheidet kurzfristige und langfristige W., je nach der Dauer der Zeit, für die sie als Kreditwerkzeuge ausgestellt sind. Viele W. sind unverzinslich (Banknoten), andre werfen dem Besitzer feste Zinsen (Coupons von Obligationen) oder Zinsen von wechselnder Höhe (Dividendenscheine) ab. Sind die W. eine marktfähige Ware, so bildet sich für sie ein von Zeit zu Zeit veränderlicher Marktpreis, der schlechthin als Kurs (s. d.) bezeichnet wird. Auch die Papiere, deren Besitz einen Anspruch auf bestimmte Waren oder Leistungen gewährt, wie Lagerscheine, Konnossemente, Postmarken, können zu den Wertpapieren im weitern Sinne gerechnet werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 547-548.
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