Abgaben

[37] Abgaben, im allgemeinen Vermögensleistungen, insbes. auf öffentlich-rechtlichem Grunde beruhende, wie Steuern, Zölle, Gebühren; es kamen und kommen aber auch lehnsrechtliche, grundherrliche und privatrechtliche A. vor. Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nach Bürgerlichem Gesetzbuch, § 436 nicht für Freiheit desselben von öffentlichen A. und andern öffentlichen, zur Eintragung ins Grundbuch nicht geeigneten Lasten. Soweit die öffentlichen A. nicht auf dem Vorbehaltsgut der Frau lasten, hat bei der all gemeinen Gütergemeinschaft der Ehegatte während der Dauer der Verwaltung und Nutznießung für sie auszukommen (§ 1385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). – Kaufmännisch wird Abgabe im Sinne von Tratte gebraucht (s. Wechsel).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 37.
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