[159] Afterbürge (Nachbürge), der Bürge eines Bürgen; er steht im allgemeinen zur Schuld des letztern im gleichen Verhältnis wie dieser zur Hauptschuld (s. Bürgschaft).
Adelung-1793: Afterbürge, der
Brockhaus-1911: Afterbürge
Pierer-1857: Afterbürge