Schuld

[59] Schuld (Debitum) nennt man die aus einem Rechtsgrund zu entrichtende Leistung, besonders an Geld und Geldeswert (Passivum), die der Forderung des Gläubigers (Aktivum, Schuldforderung) entspricht (s. Schuldverhältnis). In den Handelsbüchern führt man die S. unter »Debet« oder »Soll«, die Forderungen unter »Credit« oder »Haben« auf. Die Vergleichung beider bildet die Bilanz. Sodann bezeichnet S. den Zusammenhang zwischen der Handlung eines Menschen und einer Verletzung der Rechtsordnung, vermöge dessen diese Störung auf jene Handlung als auf ihre Ursache zurückgeführt, zur S. zugerechnet wird; s. Verschulden. Im strafrechtlichen Sinn ist S. die dem Seelenleben des Täters gegebene Voraussetzung für den Eintritt der Strafe; sie ist bedingt durch die Zurechnungsfähigkeit (s. d.) des Täters und die Zurechenbarkeit des Erfolges. Die beiden Arten der S. sind Vorsatz (s. Dolus) u. Fahrlässigkeit (s. d.). Vgl. Strafrecht. – In der Ethik bezeichnet S. im objektiven Sinne den Tatbestand der Übertretung eines sittlichen Gebotes, im subjektiven Sinne das Bewußtsein, nicht so gehandelt zu haben, wie man hätte handeln sollen. Bei einem Wesen, dem das Unterscheidungsvermögen für gut und schlecht (der moralische Sinn) fehlt, kann von S. nicht einmal im objektiven Sinne die Rede sein, wogegen umgekehrt bei hochentwickeltem sittlichen Gefühl das Schuldbewußtsein selbst dann sich einstellt, wenn die Übertretung eine unwissentliche (Ödipus) oder durch einen Konflikt der Pflichten (Max Piccolomini) bedingt war.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 59.
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