[174] Agnition (lat.), in der Rechtssprache soviel wie Anerkennung, insbes. diejenige einer Behauptung des Prozeßgegners, eines Anspruchs, einer Urkunde als das, wofür sie ausgegeben wird. Für die gerichtliche Anerkennung ist der Ausdruck »Rekognition« (s. d.) üblicher. Im Erbrecht bezeichnete man früher als A. die Annahmeerklärung des Vermächtnisnehmers bezüglich des ihm zu teil gewordenen Vermächtnisses. Vgl. Anerkennung.