[778] Rekognition (lat.), Wiedererkennung, Anerkennung; im Rechtswesen die Anerkennung einer Person, Urkunde oder eines sonstigen Beweismittels vor Gericht oder einem Notar für dasjenige, wofür es ausgegeben wird. Öffentliche Urkunden bedürfen der R. nicht. Die Ableugnung der Echtheit einer Privaturkunde wird Diffession (s. d.) genannt. Vgl. Urkunde.