[402] Alvĕus derelictus (lat.), das verlassene Fluß bett. Wenn ein öffentlicher Fluß (flumen publicum) sein bisheriges Bett verläßt, so fällt der hierdurch gewonnene Boden nach römischem und gemeinem Rechte den Eigentümern der bisherigen Ufergrundstücke zu, und zwar so, daß eine durch das verlassene Bett gezogen gedachte Mittellinie die Grenze bildet. durch Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die landesgesetzlichen Vorschriften über den A. d. unberührt geblieben. S. Anwachsung.