[465] Amtszeichen, äußeres Merkmal, das die amtliche Eigenschaft der damit versehenen Person andeutet, also namentlich eine Amtskeidung, eine Uniform, ein Dienstschild u. dgl. Das unbefugte Tragen eines Amtszeichens ist im deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 360, Ziff. 8) mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder[465] entsprechender Hast, im österreichischen Strafgesetzbuch mit Arrest von 3 Tagen bis zu einem Monat bedroht. Tragen eines einzelnen zur Amtskleidung gehörigen Stückes (z. B. Dienstmütze, Richterbarett) fällt nicht hierunter. Die Amtskleidung des Geistlichen (Ornat) ist durch § 360 nicht geschützt. In Deutschland ist auch für den Justizdienst eine besondere Amtstracht in den öffentlichen Gerichtssitzungen vorgeschrieben. Auch in Österreich wurde 1891 eine allgemeine Beamtenuniform eingeführt und ihre Anlegung im Dienst angeordnet.