[513]Angefälle, die Lehnsfrüchte, die (einschließlich der Dienste etwaiger Aftervasallen) dem nach deutschem Lehnrecht bei Unmündigkeit des Lehnserben bestellten Spezialvormund zufielen.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 513.