Angefälle

[513] Angefälle, die Lehnsfrüchte, die (einschließlich der Dienste etwaiger Aftervasallen) dem nach deutschem Lehnrecht bei Unmündigkeit des Lehnserben bestellten Spezialvormund zufielen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 513.
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