[485] Angefälle, 1) Anwartschaft des Lehnsherrn auf das Lehn während der Minderjährigkeit des Belehnten; 2) dem Lehnsherrn zufallendes Lehngut, wenn der Belehnte ohne Erben stirbt od. der Lehen sonst verlustig wird; 3) das bei Lehnsveränderungen zu entrichtende Lehngeld; 4) (Angesallslehn), Anwartschaft auf ein Lehn überhaupt, mit eventueller Belehnung; 5) Erlangung einer zufälligen Erbschaft; 6) so v.w. Erbschaft.