Angefälle

[485] Angefälle, 1) Anwartschaft des Lehnsherrn auf das Lehn während der Minderjährigkeit des Belehnten; 2) dem Lehnsherrn zufallendes Lehngut, wenn der Belehnte ohne Erben stirbt od. der Lehen sonst verlustig wird; 3) das bei Lehnsveränderungen zu entrichtende Lehngeld; 4) (Angesallslehn), Anwartschaft auf ein Lehn überhaupt, mit eventueller Belehnung; 5) Erlangung einer zufälligen Erbschaft; 6) so v.w. Erbschaft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 485.
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