Anmeldestellen

[542] Anmeldestellen sind diejenigen mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen, denen nach dem Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs, vom 20. Juli 1879 (in Österreich nach dem Gesetz vom 26. Juni 1890) diejenigen Waren nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden sind, die über die Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- oder durchgeführt werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Warenführer mittels Übergabe eines Anmeldescheins an die A.; bei den unter Zollkontrolle stehenden Waren vertritt das Zollabfertigungspapier den Anmeldeschein. Beim kleinen Grenzverkehr genügt mündliche Anmeldung. A. sind die Zollämter im Grenzbezirk. Außerdem sind dort A. nach Bedürfnis errichtet (Gemeindebehörden). Ausnahmsweise können auch Zoll- oder Steuerämter, die nicht im Grenzbezirk liegen, zu A. bestellt werden. A. nennt man auch die für die Verzollung errichteten Ansageposten (s. Ansageverfahren).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 542.
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