[602] Anwartschaft (Exspektanz), die jemand (Anwärter, Exspektant) erteilte und von diesem angenommene Zusicherung, daß ein gewisses Recht oder Gut ihm nach dem Abgang dessen, dem es gegenwärtig zusteht, übertragen werden soll. Der Begriff hat seinen Ursprung im Lehnrecht. Lehnsherren pflegten ihren Untergebenen zur Belohnung bei dem Mangel an eröffneten Lehen die Zusicherung künftiger Belehnung zu erteilen. Etwas der Lehnsexspektanz Ähnliches ist die Eventualbelehnung (s. d.). Aus dem Lehnrecht ging das Rechtsinstitut der A. auch in das Staats- und Kirchenrecht über, insofern, als einzelnen Personen Staats-, Gemeinde- oder Kirchenämter für den Fall der Erledigung durch den Abgang der derzeitigen Inhaber zugesichert wurden. In der evangelischen Kirche findet man sie noch jetzt mit der Adjunktion und Substitution verbunden, d.h. wo ein jüngerer Kirchendiener einem ältern zur Aushilfe gegeben ist und dazu die Exspektanz (spes succedendi) auf das volle Amt für die Zukunft bekommt. In der katholischen Kirche sind die Exspektanzen beseitigt mit der einzigen Ausnahme, daß vom Papst in besondern Fällen einem Bischof ein Coadjutor cum jure succedendi, d.h. ein Stellvertreter mit dem Rechte der Nachfolge, bestellt werden kann.