[198] Eventuālbelehnung, die Belehnung mit einem gegenwärtig in der Hand eines andern Vasallen befindlichen Lehen für den Fall der Erledigung desselben, also eine bedingte Belehnung. Im Gegensatze zur Exspektanz oder Anwartschaft (s.d.), die nur einen persönlichen Anspruch auf Belehnung gewährt, begründet die E. ein sofortiges, wenn auch bis zum Eintritt der Bedingung noch nicht wirksames Recht am Lehngut, das demnach stets der Anwartschaft vorgeht. Die durch E. begründeten Rechte gehen auf die lehnsfähige Deszendenz über; die Rechtsnachfolger des Lehnsherrn sind an die E. gebunden. S. Lehnswesen.