[637] Apport (franz., »Zugebrachtes«, Illaten), die nicht in barem Gelde bestehende Einlage (Sacheinlage), welche Mitglieder von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in das Gesellschaftsvermögen machen. Um zu verhüten, daß in diesem Falle der sogen. qualifizierten Gründung etwa durch die Gründer einer Aktiengesellschaft derartige Einlagen zu allzu hohem Preis eingebracht werden, sind im deutschen Handelsgesetzbuch (auch in Frankreich) bestimmte Vorsichtsmaßregeln getroffen.
Meyers-1905: Appórt!