[88] Aufenthaltskarte, polizeiliche Bescheinigung, daß sich jemand als unverdächtig an einem Ort aufhalten dürfe. Die A. war früher zum Zweck der Fremdenpolizei für die meisten größern Städte des europäischen Festlandes nach dem Vorgang Frankreichs eingeführt. Hier war diese Einrichtung zuerst durch Dekret vom 19. Sept. 1792 für Paris getroffen worden. In Preußen wurden die Aufenthaltskarten zuerst 1807 für Berlin eingeführt, durch das Paßreglement vom 20. März 1813 aber allgemein für größere Städte vorgeschrieben. Jeder Fremde, der sich längere Zeit (in Preußen z. B. mehr als zwei, in Bayern mehr als drei Tage) an einem Ort aufhalten wollte, bedurfte hierzu der besondern polizeilichen Erlaubnis, die in Form der A. erteilt wurde. Das deutsche Reichsgesetz über das Paßwesen vom 12. Okt. 1867 dagegen (in Elsaß-Lothringen nicht eingeführt) verbietet die A.