[88] Aufenthaltsbeschränkung, Beeinträchtigung in der freien Wahl des Aufenthalts, erfolgt entweder durch Aufenthaltsversagung oder durch Aufenthaltsanweisung (Konfination, s. d.). Die Untersagung des Aufenthalts an bestimmten Orten oder Räumlichkeiten (wie Wirtshausverbot etc.) ist eine in kleinern Verhältnissen, wo genaue Überwachung möglich, sehr brauchbare Maßregel gegenüber sicherheitsgefährlichen Personen. Nach deutschem Reichsrecht kann die A. von der höhern Landespolizeibehörde nur gegen solche Personen verfügt werden, die unter Polizeiaufsicht (s. d.) stehen; jedoch sind gemäß § 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. Nov. 1867 auch die landesgesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten in Kraft geblieben, denen zufolge bestrafte Personen durch die Polizeibehörde einer A. unterworfen werden können (vgl. auch Ausweisung und Freizügigkeit).