Dekret

[600] Dekret (lat. Decretum), im allgemeinen jede Verfügung oder Entscheidung, jeder Erlaß einer Behörde; die von der Staatsregierung an eine bestimmte Person erlassene Verfügung (Anstellungs-, Besoldungs-, Bestallungs-, Aufnahme-, Entlastungsdekret u. dgl.); im engern Sinn eine richterliche oder überhaupt obrigkeitliche Verfügung, die auf einseitiges Ansuchen der Parteien ergeht, im Gegensatze zur Entscheidung nach rechtlichem Gehör beider Teile, dem sogen. Bescheid (Erkenntnis, Sentenz, Urteil, Entscheidung). Die Einteilungen der Dekrete im frühern Prozeßrecht in Prozeßleitungs-, Dezisiv-, Ladungsdekrete etc. wieder Ausdruck D. sind im Prozeßrecht nicht mehr gebräuchlich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 600.
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