Ausnahmegerichte

[146] Ausnahmegerichte (Kommissionen, Spezialgerichte), außerordentliche Gerichte, die neben den nach der gesetzlichen Gerichtsverfassung bestehenden »ordentlichen« Gerichten für einzelne Fälle eingesetzt werden. Es liegt im Wesen des modernen Rechtsstaates, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (so auch § 16 des deutschen [146] Gerichtsverfassungsgesetzes). A. sind hiernach unstatthaft, oder sie sind (wie in Österreich) nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Doch werden die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte hiervon nicht berührt. In einem andern Sinne versteht man bisweilen unter Ausnahmegerichten ständige Behörden, vor welche die Gesetze gewisse den ordentlichen Gerichten entzogene Arten von Rechtsstreitigkeiten verweisen (Sondergerichte, s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 146-147.
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