[536] Bücherprivilegium, ein dem Verleger oder Autor eines literarischen Werkes erteiltes Vorrecht des Inhalts, daß jeder, der innerhalb einer bestimmten Zeit das Werk ohne Ermächtigung nachdrucken oder nachgedruckte Exemplare verkaufen würde, einer Strafe unterliegen sollte. Solche Privilegien wurden vom Kaiser und von den Landesherren seit Beginn des 16. Jahrh. erteilt. Die durch die Gesetzgebung vom Ende des 18. Jahrh. vorbereitete, jetzt durchgeführte gesetzliche Regelung des Urheberrechts (s.d.) machte die primitive Schutzform des Bücherprivilegiums entbehrlich.