[493] Bauzinsen (Interkalarzinsen), Zinsen von bestimmter Höhe, die nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (§ 215) den Mitgliedern von Aktiengesellschaften (auch den Kommanditisten bei Kommanditgesellschaften auf Aktien) für den in dem Gesellschaftsvertrag angegebenen Zeitraum, den die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, bedungen werden können. Sie müssen meist aus den eingezahlten Beträgen selbst entnommen werden. Ihre Entrichtung kommt daher in ihrer Wirkung einer Begebung der Aktien unter pari gleich.