Schiffseigner

[778] Schiffseigner heißt derjenige, der ein Schiff in eignem Namen zur Binnenschiffahrt verwendet, gleichviel ob es sein Eigentum ist oder nicht. Er haftet für den Schaden, den die Schiffsbesatzung in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten zufügt, sowie für eine Reihe andrer Ansprüche nur mit Schiff und Fracht; persönlich haftet er für eignes Verschulden sowie für die der Schiffsbesatzung aus ihrem Dienstverhältnis zustehenden Forderungen. Alle gegen ihn zu erhebenden Klagen sind im Heimatsort (s. d.) des Schiffes zu erheben. Vgl. Binnenschiffahrtsgesetz, § 1–6.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 778.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika