[780] Beunden (Achten), Grundstücke, die durch Neurodung seitens einzelner Markgenossen aus der Zugehörigkeit zur gemeinen Mark (Allmande) gelöst, dem Sondereigentum der Roder verfielen; insbes. auch die Sondergüter der Gutsherrschaft in der gemeinen Mark; die Bestellung der letztern lag meist der Gesamtheit der frondienstpflichtigen Bauern ob.[780]