Beunden

[780] Beunden (Achten), Grundstücke, die durch Neurodung seitens einzelner Markgenossen aus der Zugehörigkeit zur gemeinen Mark (Allmande) gelöst, dem Sondereigentum der Roder verfielen; insbes. auch die Sondergüter der Gutsherrschaft in der gemeinen Mark; die Bestellung der letztern lag meist der Gesamtheit der frondienstpflichtigen Bauern ob.[780]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 780-781.
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