[801] Beweismittel, die Mittel, die geeignet sind, dem Gerichte die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache darzutun. Die Gründe, die den Richter bestimmen, eine Tatsache für erwiesen zu halten, heißen Beweisgründe. Der B. bedienen sich die Parteien, um das erwähnte Ergebnis herbeizuführen. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 371477) kennt als B. den Augenschein, den Veweis durch Zeugen oder Sachverständige, den Urkundenbeweis und den Eid (s. d.). Die Vermutungen und das außergerichtliche Geständnis sind nicht B., sondern Beweisgründe. Welche Gründe für den Richter maßgebend sind, hängt von der geltenden Beweistheorie (s. d. und Beweis, S. 800) ab. Das gerichtliche Geständnis (s. d.) ist weder ein B., noch ein die richterliche Überzeugung bestimmender Beweisgrund; es hat vielmehr (nach § 288) die Wirkung, daß die zugestandenen Tatsachen eines Beweises nicht bedürfen. Greift die erwähnte Vorschrift nicht durch, so kann auch das gerichtliche Geständnis (wie das außergerichtliche) einen Beweisgrund bilden. Im Strafprozeß kommen die oben erwähnten B. mit Ausnahme des Eides gleichfalls in Betracht.