Blutbann

[83] Blutbann, ehedem Bezeichnung für die Gerichtsbarkeit über Leben und Tod der Untertanen. Ursprünglich nur dem Kaiser und König in Deutschland zustehend, mußte der B. den Territorialherren besonders verliehen werden, bis er mit der Erstarkung der Landeshoheit den Reichsunmittelbaren allgemein eingeräumt wurde. Diejenigen Verbrechensfälle, die als Gegenstand des Blutbanns oder der hohen Gerichte betrachtet wurden, nannte man causae sanguinis. Vgl. Bann.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 83.
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