[100] Landeshoheit (Landesherrlichkeit, Superioritas territorialis), zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reiches die Regierungsgewalt der Reichsstände (Landesherren) in ihren Landen. Sie entwickelte sich allmählich aus einer Reihe öffentlicher Rechte, die in den einzelnen Ländern sehr verschiedenen Umfang hatten und auf verschiedene Weise, namentlich durch das Erblichwerden von Reichsämtern und Lehen, entstanden waren. Erst der Westfälische Friede behandelte die L. (jus territoriale, im französischen Entwurf droit de souveraineté) als einen gegebenen Begriff mit bestimmtem Umfang und Inhalt. Die L. näherte sich immer mehr der Staatshoheit (Souveränität), je mehr die Macht von Kaiser und Reich sank, bis endlich dem Kaiser den Landesherren gegenüber nur noch einzelne Reservatrechte verblieben, so daß die Reichsstände bei Auflösung des Reiches mit der Souveränität rechtlich erhielten, was sie tatsächlich längst besessen hatten. Jetzt wird L. als gleichbedeutend mit Souveränität gebraucht. Vgl. Berchtold, Die Entwickelung der L. in Deutschland (Münch. 1893).[100]